| Alexander Müller |
| 01.04.2026 16:20 Uhr |
Der EuGH muss sich mit grenzüberschreitender Fernbehandlung befassen. / © Imago/Patrick Scheiber
Gerade zu vermeintlich peinlichen Beschwerden bieten Online-Plattformen den direkten Bezug verschreibungspflichtiger Präparate. Als »Diagnose« reicht meist das Ausfüllen eines Fragebogens, und mit wenigen Klicks ist der Nutzer bei der Verordnung – gegen Gebühr. Regelmäßig kann das ohne Untersuchung ausgestellte Privatrezept auch direkt bei einer kooperierenden Versandapotheke eingelöst werden.
Der klagende Wettbewerbsverband sah in dem Angebot einer solchen Plattform mit Sitz in Irland einen Verstoß gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG), der Werbung für Fernbehandlungen verbietet. Die Vorinstanzen waren sich nicht einig: Das Landgericht München I wies die Klage ab, das Oberlandesgericht München untersagte die Onlinediagnosen.
Man traf sich also vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Doch die Karlsruher Richter setzten das Verfahren zunächst aus und legten dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechende Fernbehandlung durch im Ausland ansässige Ärzte verboten werden darf.
Der BGH legt sich aber schon recht deutlich fest, wie er die Sache sieht. Das OLG hat zutreffend angenommen, dass die Plattform sämtliche Bestandteile der von ihr angebotenen Konstruktion zum Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel bewerbe, die eine Vermittlung einer Diagnose für bestimmte Krankheitsbilder (Erektionsstörung, Haarausfall, vorzeitiger Samenerguss und Akne) einschließe. Ohne eigene Wahrnehmung im Rahmen einer unmittelbaren physischen Präsenz von Arzt und Patient handele es sich auch eindeutig um eine Fernbehandlung.
Und dazu hat der BGH 2022 selbst schon entschieden, dass »allgemein anerkannte fachliche Standards« maßgeblich sind. Bei Erektionsstörungen bedeutet das: Das persönliche Gespräch zwischen Arzt und Patient ist erforderlich – ein Onlinefragebogen reicht nicht aus.
Ein Verbot eines solchen Angebots von Ärzten in Irland berührt aber europäisches Recht, weil potenziell die Dienstleistungsfreiheit berührt ist. Eine Beschränkung dieser ist nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig, dazu zählt nach der EuGH-Rechtsprechung der Schutz der Gesundheit. Und dabei ist es Sache der Mitgliedstaaten, auf welchem Niveau sie diesen Schutz gewährleisten wollen.
Aus Sicht des BGH »ist der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch das im Streitfall auf der Grundlage von § 9 HWG ergangene Verbot der Werbung für die von in Irland ansässigen Partnerärzten der Beklagten erbrachte Behandlungsleistung durch den Schutz der Gesundheit gerechtfertigt«, heißt es im Vorlagebeschluss.