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»Brötchen-Prozess«

BGH will Apotheken-Geschenke voraussichtlich weiter einschränken

Für kleine Aufmerksamkeiten, die Apotheker ihren Kunden beim Einlösen von Rezepten mitgeben, gelten künftig möglicherweise strengere Beschränkungen als bisher. Das zeichnete sich am heutigen Donnerstag in einer Verhandlung des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) über zwei Werbeaktionen ab, die die Wettbewerbszentrale vor Gericht gebracht hat.
dpa
28.03.2019  12:52 Uhr

In einer Apotheke in Darmstadt gab es zum Medikament einen Brötchen-Gutschein für die nahe Bäckerei, wahlweise für »2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti«. Kunden einer Berliner Apotheke bekamen einen Ein-Euro-Gutschein für ihren nächsten Einkauf. In beiden Fällen will die Wettbewerbszentrale das gerichtlich untersagen lassen. Hintergrund ist, dass rezeptpflichtige Arzneimittel in Deutschland der Preisbindung unterliegen, also überall gleich viel kosten. Die Apotheken dürfen sich also nicht mit Schnäppchen-Preisen unterbieten - auch nicht indirekt, indem sie ihren Kunden Geschenke mitgeben oder Rabatte anbieten.

Der BGH hat in früheren Urteilen entschieden, dass nur Kleinigkeiten erlaubt sind, die höchstens einen Euro kosten. Inzwischen gab es allerdings eine Gesetzesänderung.  In Reaktion auf diese Urteile hat der Gesetzgeber die Vorschrift aber inzwischen verschärft - zur »Klarstellung und Sicherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung«, wie es in der Gesetzesbegründung heißt. Und weiter: »Der Verbraucher soll in keinem Fall bei der Einlösung von Rezepten durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden.« Viele Oberlandesgerichte verstehen die neue Vorschrift so, dass bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gar keine Geschenke mehr erlaubt sein sollen - egal, wieviel diese kosten. Im Darmstädter Fall zum Beispiel haben die Gerichte der Vorinstanzen den Brötchen-Gutschein untersagt, obwohl der nur etwa 30 Cent wert war. 

Die obersten Zivilrichter des BGH neigen nun dazu, dieses Urteil zu bestätigen. Alles andere würde den Absichten des Gesetzgebers wohl zuwiderlaufen, wie der Senatsvorsitzende Thomas Koch sagte. Es stelle sich sogar die Frage, ob traditionelle Beigaben wie das Päckchen Taschentücher oder der Traubenzucker überhaupt noch erlaubt sind. Die Richter haben ihr Urteil am heutigen letzten Verhandlungstag noch nicht verkündet, sondern setzen einen Extra-Termin in den nächsten Wochen an, der noch nicht feststeht. Sollten die Richter bei dieser Einschätzung bleiben, dürfte auch der Berliner Apotheker seine Ein-Euro-Gutscheine nicht mehr verteilen. In der Vorinstanz hatte er sich noch gegen die Wettbewerbszentrale durchgesetzt: Das Kammergericht Berlin meinte, dass die Aktion zwar gegen die Preisbindung verstoße, aber nicht wettbewerbswidrig sei, denn Verbraucher und Mitbewerber würden nicht spürbar beeinträchtigt.

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