BGH weist Klage gegen Rx-Boni ab |
Alexander Müller |
17.07.2025 09:04 Uhr |
Nach dem EuGH-Urteil sei die Arzneimittelpreisbindung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung. Zur Rechtfertigung einer solchen Maßnahme wegen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen sei mit Hilfe statistischer Daten zu prüfen, ob das gewählte Mittel – die Preisbindung – geeignet ist, das Ziel – Schutz der Bevölkerung –zu erreichen, oder ob es mildere Mittel gibt, die den freien Warenverkehr weniger einschränken.
Solche Daten oder Beweise habe der BAV nicht vorgetragen, so der BGH heute. »Empirische Daten zu den Auswirkungen einheitlicher Apothekenabgabepreise auf die flächendeckende, sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sind nach der durch das Berufungsgericht eingeholten Auskunft der Bundesregierung nicht erhoben worden«, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Die vorgelegten Gutachten, Studien und Modellierungen bezögen sich nicht auf den maßgeblichen Zeitraum der angegriffenen Rabattaktionen (das Jahr 2012) und stützen auch für die Folgejahre »die Annahmen des Gesetzgebers zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Arzneimittelpreisbindung nicht«. Diese Annahmen des Gesetzgebers habe schon der EuGH in seinem Urteil als nicht hinreichend belegt angesehen.
Welche Folgen das Urteil konkret für die Preisbindung hat, dürfte erst aus der Urteilsbegründung hervorgehen.