Für ärztliche Therapien mit medizinischem Cannabis darf auf Onlineplattformen keine Werbung gemacht werden. / © Imago/Rainer Weisflog
Der BGH erklärte, Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei in Deutschland verboten – und zwar unabhängig davon, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt werden, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, in Karlsruhe (Az. I ZR 74/25). Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann laut Gericht eine Werbung für Arzneimittel darstellen.
Das Unternehmen Bloomwell mit Sitz in Frankfurt am Main bietet eine Vermittlung von Patienten an niedergelassene Ärzte für Behandlungen mit medizinischem Cannabis an und erhält von Ärzten eine Vergütung. Die Firma versteht ihr Angebot als Information über eine bestimmte Behandlungsform, und nicht als Werbung für ein Produkt.
Die Wettbewerbszentrale klagte dagegen, weil sie einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht (HWG) sieht. Für rezeptpflichtige Medikamente darf nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden, nicht aber bei Patienten. Der BGH bestätigte dies nun. «Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern«, hieß es. Und: »Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung geht über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus.«
Bloomwell-Geschäftsführer Niklas Kouparanis sagte, dass mit der Entscheidung in die Informationsrechte der Verbraucher und Verbraucherinnen eingegriffen werde, da weniger Angaben zu medizinischem Cannabis veröffentlicht werden dürften. Aber immerhin sei die rechtliche Lage nun für das Unternehmen und Wettbewerber geklärt. Aus seiner Sicht braucht es daher keine neuen Gesetze.
Die Wettbewerbszentrale begrüßte das Urteil: »Die Verschreibungspflicht hat eine Schutzfunktion«, hieß es in einer Mitteilung. Arzneimittel sollten nur auf Grundlage einer medizinischen Notwendigkeit verordnet werden und nicht, weil sich ein Patient von einer Werbung habe überzeugen lassen.