Winterwetter kann herausfordernd sein, auch für Apothekenteams. / © Imago/MiS
Grundsätzlich, heißt es von der Gewerkschaft, müssten Arbeitnehmende auch bei widrigen Bedingungen durch Winterwetter pünktlich zur Arbeit erscheinen, dafür trügen sie das so genannte Wegerisiko. Es gilt also, sich auf Verzögerungen durch die Wetterverhältnisse einzustellen und entsprechend mehr Zeit für den Arbeitsweg einzuplanen. Falls es doch zu spät wird, hat die oder der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Lohn für die ausgefallene Zeit. Im Gegenteil könne Chefin oder der Chef Überstunden abziehen, nacharbeiten lassen oder auch das Gehalt entsprechend kürzen, teil die Gewerkschaft mit. Wichtig sei, unverzüglich über etwaige Verspätungen zu informieren.
Einmalige, wetterbedingte Verspätungen werden von Apothekenleitungen meist toleriert, etwa bei plötzlichem Schneefall oder Glätte. Wer aber wiederholt zu spät kommt, muss mit einer Abmahnung rechnen, sofern erkennbar ist, dass er sich nicht ausreichend auf die Wetterlage eingestellt hat. Hier sei das Gespräch mit der Apothekenleitung zu suchen, empfiehlt die Gewerkschaft.
Wenn äußere Umstände wie Schnee und Eis oder auch Stromausfälle den Betrieb beeinträchtigen und die Apotheke schließen muss, stellt sich die Lage anders dar. In diesem Fall bleibe der Lohnanspruch bestehen, betont die Gewerkschaft. Denn in solchen Fällen liege das sogenannte Betriebsrisiko beim Arbeitgeber.
Filialleitungen tragen demnach die Verantwortung für die Organisation und Sicherstellung des Betriebs, einschließlich der Sicherheit und Erreichbarkeit der Apotheke. Dazu gehört, dass Zugangswege geräumt und gestreut sind, der Eingangsbereich frei von Schnee und Eis bleibt und Gefahren wie Eisplatten oder Dachlawinen umgehend beseitigt oder abgesichert werden.
Diese Aufgaben müssten nicht persönlich ausgeführt werden. Die Filialleitung müsse aber sicherstellen, dass der Winterdienst ordnungsgemäß erfolgt – etwa durch Hausmeister, externe Dienste oder Mitarbeitende. Die Adexa betont: »Apothekenmitarbeitende sind übrigens grundsätzlich nicht verpflichtet, den Winterdienst zu übernehmen, da dieser in der Regel nicht zu ihren vertraglich vereinbarten oder typischen Tätigkeiten gehört.« Zusätzliche Maßnahmen wie rutschfeste Matten, gute Beleuchtung und die Information des Teams über Risiken und Schutzmaßnahmen erhöhten die Sicherheit für Kunden und Mitarbeitende.