Berufsbezeichnung beim E-Rezept soll verschwinden |
Fehlerhafte oder fehlende Angaben zur Berufsbezeichnung auf E-Rezepten sind ein häufiges Ärgernis in Apotheken. Um das Problem zu lösen, schlägt die ABDA eine Änderung der AMVV vor. / Foto: Shutterstock/NIKCOA
In § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist vorgesehen, dass die Berufsbezeichnung bei Verordnungen zwingend angegeben sein muss. Da Ärztinnen und Ärzte ihre Berufsbezeichnung derzeit noch händisch eingeben können, kommt es immer wieder zu falschen oder zweifelhaften Angaben, Korrekturen sind in diesem Feld nicht möglich. Die ABDA hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) daher bereits gebeten, auf ihre Mitglieder einzuwirken, und vom Bundesgesundheitsministerium ein »Retax-Machtwort« gefordert. Erste Krankenkassen wie die AOK Rheinland/Hamburg, die AOK Nordost und die AOK Baden-Württemberg haben zudem bereits von sich aus zugesichert, bei Formfehlern auf Retaxationen zu verzichten.
Die ABDA setzt sich nun in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf der 21. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (21. AMVV-ÄndV) dafür ein, Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Angabe der Berufsbezeichnung auf E-Rezepten ein für allemal auszuräumen.
In ihrer Stellungnahme führt die Bundesvereinigung aus, dass es seit der flächendeckenden Einführung des E-Rezepts hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung in der digitalen Welt »erhebliches Streitpotenzial« gebe. Diese Auseinandersetzungen führten dazu, dass die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Unklarheiten behindert werde, Apotheken zusätzlichen Retaxierungsrisiken ausgesetzt seien und darüber hinaus auch grundsätzlich der Erfolg der Einführung des E-Rezepts in Frage gestellt werde.
Damit diese Probleme bald der Vergangenheit angehören, fordert die ABDA, § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung dahingehend zu ändern, dass verpflichtende Angaben zur Berufsbezeichnung künftig nur bei Verordnungen außerhalb der Telematik-Infrastruktur Pflicht sind – also bei herkömmlichen Verordnungen per Muster 16.
Die Bundesvereinigung begründet dies damit, dass aus der Signatur eines Arztes, der die qualifizierte elektronische Signatur mittels eines elektronischen Heilberufsausweises benutzt, klar hervorgeht, dass es sich um einen Arzt handelt. Freitextfelder seien demnach nicht notwendig. Zudem regt die ABDA in ihrer Stellungnahme an, dass die Vertragsparteien der Bundesmantelverträge weitergehende formale Anforderungen an das E-Rezept festlegen können sollten.
Hat die ABDA mit ihrem Vorschlag Erfolg, könnte die Änderung im Sommer in Kraft treten. Die Bundesvereinigung erhofft sich davon ein deutlich geringeres Retaxrisiko für die Apotheken.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.