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E-Rezept

Bei Wunscharzneimitteln gelten bald neue Regeln

Mit Blick auf den Start des E-Rezepts haben sich der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) auf neue Regeln bei Wunscharzneimitteln geeinigt. Apotheken sollen künftig einen Beleg für die Versicherten ausdrucken. Zudem sollen weitere Änderungen im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung eingefügt werden.
Charlotte Kurz
09.04.2021  11:58 Uhr
Hersteller zur Korrektur bei fehlerhafter Übermittlung aufgefordert

Hersteller zur Korrektur bei fehlerhafter Übermittlung aufgefordert

Bei der Abrechnung der Medikamente müssen pharmazeutische Hersteller Preis- und Produktinformationen sowie die Gewährung von gesetzlichen Rabatten laut Paragraf 131 Sozialgesetzbuch V (SGB V) an die IFA GmbH melden, die die Informationen wiederum an die Abdata weiterleitet. Die Änderungsvereinbarung sieht nun vor, dass die Unternehmen explizit zur Korrektur aufgefordert werden, falls fehlerhafte Übermittlungen versandt wurden. Zudem erhalten die Hersteller Gelegenheit, »innerhalb von 10 Werktagen hierzu Stellung zu nehmen«. Diese Stellungnahme soll künftig bei den Vertragspartnern berücksichtigt werden. Diesbezüglich sollen Absatz 1 und 3 der Anlage 7 des Rahmenvertrags leicht abgeändert werden.

Die angestrebten Änderungen sollen zum 1. Mai 2021 in Kraft treten. Aufgrund der aktuellen Corona-Lage treten die Mitgliederorganisationen des DAV nicht in einer Präsenzveranstaltung zusammen, um darüber abzustimmen, sondern stimmen schriftlich bis zum 19. April 2021 ab.

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