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E-Rezept

Bei Wunscharzneimitteln gelten bald neue Regeln

Mit Blick auf den Start des E-Rezepts haben sich der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) auf neue Regeln bei Wunscharzneimitteln geeinigt. Apotheken sollen künftig einen Beleg für die Versicherten ausdrucken. Zudem sollen weitere Änderungen im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung eingefügt werden.
Charlotte Kurz
09.04.2021  11:58 Uhr

Zum 1. Juli 2021 wird das E-Rezept eingeführt, bevor die digitale Verordnung ab 2022 dann sogar Pflicht wird. Trotz digitalem Rezept wird es auch immer die Möglichkeit geben, ein Rezept auszudrucken, beispielsweise für Versicherte ohne Smartphone. Sie könnten den QR-Code, auf dem die Daten hinterlegt sind, andernfalls nicht nutzen. Wie dieses aussehen könnte, hatte die PZ bereits berichtet. Mit der Umstellung des Rezept-Systems wird sich in den Abläufen der Apotheke vor Ort einiges ändern, beispielsweise auch der Umgang mit Wunscharzneimitteln. 

Bislang müssen Medikamente, die von Patienten gewünscht werden, auch wenn sie nicht bei der jeweiligen Krankenkasse rabattiert sind, in der Apotheke bezahlt werden. Dafür behält die Apotheke das Originalrezept ein, Patienten erhalten eine Kopie. Wenn die Verordnung künftig per digitalem QR-Code eingelöst werden soll, dann wird sich der Ablauf etwas ändern. Dies geht aus der zweiten Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach Paragraf 129 SGB V hervor. Die Vereinbarung wurde auf den 14. April 2021 vordatiert.

Der GKV-Spitzenverband hatte sich mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) auf folgendes Prozedere verständigt: Künftig erhalten die Versicherten einen Ausdruck mit folgenden Mindestangaben: Hinweis, dass es sich um die Abgabe eines Wunscharzneimittels handelt, Rezept-ID der Telematik-Infrastruktur (TI) und der Name des Versicherten. Zudem müssen auf dem Ausdruck Informationen zu dem verordnete Arzneimittel mit PZN und Klarnamen (Langnamen, Menge, Einheit, Darreichungsform und Anbieter) sowie der Apothekenverkaufspreis und Angabe aut-idem (ja/nein) zu finden sein. Auch Details zum schließlich abgegebenem Arzneimittel entsprechend Abgabedatensatz mit PZN, Klarnamen und Apothekenverkaufspreis müssen auf dem Ausdruck gelistet werden. Außerdem sind Apotheker dazu verpflichtet, das Erstellungsdatum der vom Fachdienst E-Rezept erzeugten Quittung abzudrucken.

Weiter möchten der GKV-Spitzenverband und der DAV die Regelungen für die Dokumentation und Abrechnung des Botendiensts in den Rahmenvertrag mit aufnehmen. Zur Erinnerung: Mit dem Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) hatte der Gesetzgeber die dauerhafte Vergütung der Apotheken für die Dienstleistung der Botendienste vorgesehen. Je Lieferort und Tag gibt es dafür seit seit Jahresbeginn 2,50 Euro. Zwar sind die Regelungen zur Dokumentation seit Januar bereits in der Technischen Anlage 1 des Rahmenvertrags enthalten. Allerdings soll der entsprechende Paragraf »lediglich der Vollständigkeit halber« auch in den Rahmenvertrag selbst geschrieben werden.

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