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TI-Pauschale
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Bei ePA-Anwendung an den NNF-Nachweis denken

Ab Oktober müssen Apotheken die elektronische Patientenakte (ePA) befüllen. Wichtig ist, die verpflichtende Anwendung rechtzeitig über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) nachzuweisen. Andernfalls droht eine Kürzung der TI-Pauschale. Apotheken sollten die Meldung aktiv im NNF-Portal prüfen.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 18.08.2025  14:30 Uhr

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) und einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) wurde vor gut zwei Jahren festgeschrieben, dass Leistungserbringer im Gesundheitswesen für die Ausstattung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) eine monatliche Finanzierungsleistung erhalten, die sogenannte TI-Pauschale.

Damit ein Anspruch auf eine solche Refinanzierung geltend gemacht werden kann, sind bestimmte technische Voraussetzungen nötig, etwa müssen TI-Anwendungen wie E-Rezept, Kommunikation im Medizinwesen (KIM), der elektronische Medikationsplan (eMP) oder die elektronische Patientenakte (ePA) in der jeweils aktuellen Version eingesetzt werden. Zur Grundausstattung gehören zudem unter anderem der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), Konnektor und SMC-B. Konkret regelt die TI-Festlegung des BMG, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Um die volle TI-Pauschale zu erhalten, braucht es zudem eine rechtzeitige Anmeldung der Anwendungen, konkret: der ePA, wenn diese im Oktober verpflichtend wird. Darauf macht jetzt der Apothekerverband Rheinland-Pfalz aufmerksam. Der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbands (DAV) muss demnach darüber informiert werden, dass die erforderlichen TI-Anwendungen – wie eben die ePA – in der Apotheke verfügbar sind.

Wichtig sei, den Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Einführung zu erbringen, also bis spätestens 31. Dezember 2025. Fehlende oder verspätete Meldungen führten zu Kürzungen, so der Verband.

Zwar übertrage die Apothekensoftware die Meldung in den meisten Fällen automatisch an den NNF, heißt es weiter. Allerdings müsse dies im NNF-Portal aktiv geprüft werden. Alternativ könne der Nachweis bereits jetzt manuell im Portal unter »TI-Nachweise« eingereicht werden.

Zwei Wege der Übermittlung

Auf den automatisierten Meldungsweg via Warenwirtschaft, den die Netzgesellschaft Deutscher Apotheker (NGDA) und der Bundesverband Deutscher Softwarehäuser (ADAS) geschaffen haben, weist auch der DAV hin. Dieser werde von vielen – aber nicht von allen – Softwaresystemen unterstützt. Daher macht auch der DAV auf die manuelle Eingabe in einem digitalen Formular im NNF-Portal aufmerksam.

Der NNF könne die monatlichen TI-Pauschalen nur ohne Kürzungen festsetzen, wenn die nötigen TI-Nachweise für das jeweilige Abrechnungsquartal vorliegen. Andernfalls müsse der NNF die Pauschalen kürzen, warnt auch der DAV. 

Derzeit läuft die ePA noch auf freiwilliger Basis, aber das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kündigte bereits im April an, dass Leistungserbringer die digitalen Akten der Patientinnen und Patienten ab Oktober verpflichtend befüllen und unterstützen müssen. Der Apothekerverband Rheinland-Pfalz rät Apotheken, sich frühzeitig mit der ePA und der elektronischen Medikationsliste (eML) in der Apothekensoftware vertraut zu machen. Die derzeitige Erprobungsphase solle genutzt werden, um Abläufe zu testen und technische Fragen mit dem Softwareanbieter zu klären. Die eML ersetzt schrittweise den elektronischen Medikationsplan (eMP), der auf der Gesundheitskarte gespeichert war.

Höhe abhängig von Umsatzzahlen

Schon seit 1. Juli 2023 sind Apotheken verpflichtet, Anwendungen sowohl für den elektronischen Medikationsplan (eMP) als auch die elektronische Patientenakte (ePA) gegenüber dem NNF nachzuweisen. Mit dem baldigen Ende der Testphase wird die ePA zur verpflichtenden Anwendung für alle Apotheken.

Apotheken erhalten die Pauschale aus dem NNF. Die Höhe ist abhängig von den jeweiligen Umsatzzahlen der Apotheke, orientiert sich also an den abgegebenen Rx-Packungsmengen. Über die Höhe sollten sich der DAV und der GKV-Spitzenverband bis zum 30. April 2023 einigen. Es gab aber keine Einigung, daher legte das BMG die Details fest

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