BAV und AOK Bayern schließen Hilfsmittelvertrag |
Cornelia Dölger |
19.02.2025 16:00 Uhr |
Kompressionsstrümpfe gehören zu den apothekenüblichen Hilfsmitteln. / © Adobe Stock/ Julia
Nach dem Wegfall der Präqualifizierungspflicht für apothekenübliche Hilfsmittel haben die AOK Bayern und der Bayerische Apothekerverband (BAV) den neuen Vertrag über die Versorgung mit apothekenüblichen Hilfsmitteln zum 1. Februar geschlossen. Er löst den alten Hilfsmittelversorgungsvertrag, den Vertrag über die Versorgung mit Bandagen und konfektionierten Orthesen sowie den Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie ab und soll der gesetzlichen Änderung auch EDV-technisch Rechnung tragen.
Wie die AOK Bayern erklärt, können Apotheken in Bayern dem Vertrag über das Onlinevertragsportal des BAV beitreten. Apotheken außerhalb Bayerns können das Online-Vertragsportal des eigenen Landesverbands nutzen und so AOK-Bayern-Versicherte versorgen. Andernfalls müssten sie mit der AOK Bayern für jeden Einzelfall die Kostenübernahme klären, soweit dies die Krankenkasse zulässt. Apotheken, die keine Mitglieder eines Landesverbandes sind, können eine eigene Beitrittserklärung ausfüllen.
Mit dem ALBVVG entfiel die Pflicht der Apotheken, sich für die Abgabe apothekenüblicher Hilfsmittel zu präqualifizieren. Welche Hilfsmittel als apothekenüblich gelten, ist in der Anlage 1 der Vereinbarung zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband aufgelistet.
Die Befreiung gilt allerdings nicht für alle Hilfsmittel; für nicht-apothekenübliche Hilfsmittel greift die Präqualifizierungspflicht nach wie vor, darauf wies Oliver Launhardt, Geschäftsführer der AfPQ – Agentur für Präqualifizierung unlängst gegenüber der PZ hin.