AvP-Insolvenz: BGH lehnt Aussonderung ab |
Alexander Müller |
18.02.2025 12:30 Uhr |
In den jetzt veröffentlichten Urteilsgründen bestätigen die Karlsruher Richter, dass keine Aussonderungsrechte bestehen. Bei den Konten habe es sich um »bloße Abrechnungskonten ohne treuhänderische Bindung an Leistungserbringer« gehandelt – unabhängig von der Bezeichnung des Kontos. Die Apothekerin könne daher »keine Aussonderung dort vereinnahmter Geldbeträge mit der Begründung verlangen, diese Geldbeträge stellten aussonderungsfähiges Treugut dar«.
Da von AvP mehrmals täglich Umbuchungen auf den Konten erfolgt waren, wurde aus Sicht des BGH die Zweckbindung der jeweils für verschiedene Abrechnungskreise eingerichteten Konten missachtet. Die Guthaben seien systematisch auch für eigene Zwecke, nämlich zum Ausgleich von eigenen Kreditverbindlichkeiten gegenüber Banken, genutzt worden. Solche Guthaben könnten im Fall einer Insolvenz nicht ausgesondert werden, so der BGH.
Insolvenzverwalter Hoos erklärte gegenüber der PZ zudem BGH-Urteil, der BGH habe dem Auskunftsanspruch in begrenztem Umfang stattgegeben und dabei eindeutig klargestellt, dass in den sogenannten »Zahlungsfällen« keine Aussonderungsrechte der Apotheken bestehen. »Dabei handelt es sich um die Konstellation, dass Kostenträger bereits vor meiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter auf die Abrechnungskonten der AvP gezahlt hatten.«
Für diesen Sachverhalt habe das Gericht entschieden, dass es sich bei den Abrechnungskonten der AvP nicht um Treuhandkonten handelt und auch keine Treuhandabrede getroffen wurde. Hoos´ Fazit: »Für diese ›Zahlungsfälle‹ haben sich die Apotheken daher in dem Vergleich deutlich bessergestellt, weil ihnen aus den bei der AvP vorgefunden Geldern nach dem BGH-Urteil keine Beträge zustehen.«
Recht bekam die Apothekerin aber mit ihrer Klage auf Auskunft. Hoos muss ihr mitteilen, wann und auf welches Konto die Zahlungen der Kassen eingegangen sind. Bei noch nicht eingezogenen Forderungen könnte nämlich sehr wohl Anspruch auf Aussonderung bestehen. Denn aus Sicht des BGH verstieß die Abtretung der Forderungen an AvP gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB V) – aufgrund der Verarbeitung geschützter Sozialdaten. Das hatte der BGH schon in seiner Entscheidung zu einem Hilfsmittelerbringer so entschieden und näher begründet.
Da laut BGH auch eine etwaige Weiterabtretung an die Banken ins Leere läuft, könne die Apothekerin die Aussonderung der vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen, noch nicht eingezogenen Forderungen verlangen. Wichtig: Es geht um noch nicht ausgezahlte Beträge der Krankenkassen an AvP, die sogenannten »Nichtzahlungsfälle« – und damit nur um einen kleinen Teil der Millionensumme im AvP-Insolvenzverfahren.
Sofern die Einziehung unberechtigt erfolgte und der Betrag noch in der Masse unterscheidbar vorhanden ist, kommen Ersatzaussonderungsansprüche für die Apothekerin in Betracht.
Um das zu prüfen, benötige sie aber Informationen von Hoos, wer wann an wen gezahlt hat. Es geht darum, welche Krankenkasse entweder auf das Geschäftskonto der AvP oder auf ein Treuhandkonto überwiesen hat. Diese Angaben sind laut Urteil »mit vertretbarem Aufwand ermittelbar«. Hoos kann sich laut BGH dabei auf die Mitteilung beschränken, eine Krankenkasse habe auf eine Sammelrechnung nur einen bestimmten Teilbetrag geleistet.