AvP-Apotheken erhalten Abschlagszahlung |
Alexander Müller |
12.08.2025 10:28 Uhr |
Im AvP-Insolvenzverfahren hat die Ausschüttung im Rahmen des Vergleichs stattgefunden. / © picture alliance/dpa
Das private Rechenzentrum AvP musste im September 2020 Insolvenz anmelden, seitdem läuft die komplizierte Aufarbeitung. Als Teil einer Vergleichsvereinbarung erhielten teilnehmende Apotheken Vorabzahlungen auf ihre Forderungen, wenn sie im Gegenzug auf Aussonderungsrechte verzichteten. In drei Tranchen wurden so etwa 15,4 Prozent der ursprünglichen Forderungen ausgeschüttet.
Teil der Vereinbarung war zudem eine vorgezogene Abschlagszahlung an alle Gläubiger, sofern die Forderungen nicht noch in Gerichtsprozessen bestritten sind. Seit Ende März lagen die Unterlagen beim zuständigen Insolvenzgericht, jetzt wurde die Ausschüttung freigegeben. Sie betrifft 26 Prozent der offenen Forderungen. Laut Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos wurden 76,1 Millionen Euro ausgezahlt. An dieser Ausschüttung nehmen alle Gläubiger teil, also auch Krankenhäuser, ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Rechenzentrums oder sonstige Geschäftspartner mit offenen Rechnungen.
Wichtig: Bei den Apotheken, die im Rahmen des Vergleichs schon Zahlungen in Höhe von 15,4 Prozent ihrer Forderungen erhalten hatten, betrifft der Abschlag – anders als früher kommuniziert – nur die restlichen Forderungen, also 26 Prozent von 84,6 Prozent der Gesamtforderung.
Damit liegen diese Apotheken nach aktuellem Stand bei etwas über 37 Prozent ihrer ursprünglich angemeldeten Forderungen.
Abgeschlossen ist das Insolvenzverfahren damit aber noch nicht: Teilweise laufen noch Verfahren über Aussonderungsrechte. Für diese Fälle hat Hoos Rückstellungen gebildet, die je nach Ausgang der Prozesse an die Klägerseite ausgezahlt werden oder der Masse zufließen.
Wie viel Geld noch im Topf ist, dazu gibt es derzeit keine verlässlichen Angaben. Zur möglichen Höhe der Schlussverteilung wollte Insolvenzverwalter Hoos gegenüber der PZ daher zum aktuellen Zeitpunkt keine Aussagen machen. Auch nicht zum Zeitplan des weiteren Verfahrens. Klar ist: Sollten Rechtsstreitigkeiten höchstrichterlich geklärt werden müssen, kann sich das Insolvenzverfahren weiter in die Länge ziehen.