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BVVA-Vorstoß
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Auskunft statt Chargenübermittlung

Die Versorgungsapotheken wollen den zähen Streit um die Chargenübermittlung bei Blistern beenden. Statt auf eine technische Lösung setzt man auf die Mitwirkungspflicht der Apotheken bei Arzneimittelrückrufen. Diese könne eine anlasslose Chargenübermittlung überflüssig machen. Eine entsprechende Ergänzung im SGB V solle Apotheken aus der Übermittlungspflicht befreien.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 11.11.2025  13:30 Uhr
BVVA: Selbstverwaltung kann Streit nicht auflösen

BVVA: Selbstverwaltung kann Streit nicht auflösen

»Die Apotheken sind nach Abschluss der sukzessiven Abgabe verblisterter Arzneimittel in der Lage, sämtliche abgegebenen Chargen zu benennen. Gegebenenfalls in Anspruch genommene Blisterhersteller sind den Apotheken vertraglich verpflichtet, sämtliche eingesetzten Chargen zu übermitteln«, heißt es. Die anlasslose Chargenübermittlung sei mithin nicht nur praktisch nicht umsetzbar, sondern überflüssig, so das Fazit.

Um den lange andauernden Streit, »den die Selbstverwaltung nicht aufzulösen vermag«, zu schlichten, schlägt der BVVA eine Ergänzung in § 131a Absatz 1 SGB V  vor. Der Gesetzgeber möge festhalten, »dass eine anlasslose Chargenübermittlung im Zeitpunkt der Abrechnung von E-Rezepten für verblistert abgegebene Arzneimittel keine Pflicht der Apotheken ist«. Wörtlich solle ergänzt werden: »Die Übermittlung der Chargenbezeichnung von verblistert abgegebenen Arzneimitteln im Zeitpunkt der Abrechnung des Abgebenden ist dazu nicht erforderlich.«

Klargestellt werden solle vor diesem Hintergrund, dass der Verband keine Bedenken gegen eine Chargenübermittlung als Teil der Dispensierinformationen für die Versicherten an die Telematikinfrastruktur (TI) hat, wenn dies für die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) vorgesehen ist.

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