Auskunft statt Chargenübermittlung |
| Cornelia Dölger |
| 11.11.2025 13:30 Uhr |
»Die Apotheken sind nach Abschluss der sukzessiven Abgabe verblisterter Arzneimittel in der Lage, sämtliche abgegebenen Chargen zu benennen. Gegebenenfalls in Anspruch genommene Blisterhersteller sind den Apotheken vertraglich verpflichtet, sämtliche eingesetzten Chargen zu übermitteln«, heißt es. Die anlasslose Chargenübermittlung sei mithin nicht nur praktisch nicht umsetzbar, sondern überflüssig, so das Fazit.
Um den lange andauernden Streit, »den die Selbstverwaltung nicht aufzulösen vermag«, zu schlichten, schlägt der BVVA eine Ergänzung in § 131a Absatz 1 SGB V vor. Der Gesetzgeber möge festhalten, »dass eine anlasslose Chargenübermittlung im Zeitpunkt der Abrechnung von E-Rezepten für verblistert abgegebene Arzneimittel keine Pflicht der Apotheken ist«. Wörtlich solle ergänzt werden: »Die Übermittlung der Chargenbezeichnung von verblistert abgegebenen Arzneimitteln im Zeitpunkt der Abrechnung des Abgebenden ist dazu nicht erforderlich.«
Klargestellt werden solle vor diesem Hintergrund, dass der Verband keine Bedenken gegen eine Chargenübermittlung als Teil der Dispensierinformationen für die Versicherten an die Telematikinfrastruktur (TI) hat, wenn dies für die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) vorgesehen ist.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.