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BVVA-Vorstoß

Auskunft statt Chargenübermittlung

Die Versorgungsapotheken wollen den zähen Streit um die Chargenübermittlung bei Blistern beenden. Statt auf eine technische Lösung setzt man auf die Mitwirkungspflicht der Apotheken bei Arzneimittelrückrufen. Diese könne eine anlasslose Chargenübermittlung überflüssig machen. Eine entsprechende Ergänzung im SGB V solle Apotheken aus der Übermittlungspflicht befreien.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 11.11.2025  13:30 Uhr

Heimversorgende Apotheken, die patientenindividuell verblistern, haben ein Problem mit dem E-Rezept. Weil bei der Abrechnung die Charge des abgegebenen Arzneimittels angegeben werden muss, dies beim E-Rezept aber nicht möglich ist, müssen die Heimversorger seit geraumer Zeit auf Übergangslösungen zurückgreifen: Bis Ende 2025 läuft eine Frist, innerhalb derer die Apotheken im E-Abgabedatensatz statt der Chargenbezeichnung den Begriff »STELLEN« eingeben dürfen.

Ende vergangener Woche schaltete sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein und ließ gegenüber Apotheken und Kassen durchblicken, dass man sich eine weitere Verlängerung bis Ende 2026 wünsche. Vor allem Rechtssicherheit für die Arzneimittelverblisterung hat das Ministerium im Blick.

Wenn es nach dem Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) geht, ist weder die nochmalige Verlängerung noch sonst irgendeine Maßnahme bei der Chargenübermittlung nötig, damit die Heimversorger rechtssicher und unbürokratisch ihrem Auftrag nachkommen können. Die Lösung sieht man hier eben nicht in einem Aufschub und grundsätzlich auch nicht in einer technischen Lösung.

Denn die Abgabe der verblisterten Arzneimittel laufe sukzessive, weshalb nicht alle Chargennummern zum Zeitpunkt der E-Abrechnung feststünden. Daraus folge, dass es eine technische Lösung zur Chargenübermittlung im Zeitpunkt der Abrechnung nicht geben könne – auf das Fehlen einer solchen Lösung fällt die Problematik immer wieder zurück.

Mitwirkungspflicht bei Rückruf

Anstatt bei der Chargenübermittlung will der Verband bei der Mitwirkungspflicht der Apotheken im Fall eines Arzneimittelrückrufs ansetzen. Sie ist in § 131a Absatz 1 Satz 3 SGB V geregelt. Demnach müssen Apotheken zur Sicherung möglicher Ersatzansprüche der Krankenkassen gegenüber Herstellern im Fall mangelhafter Arzneimittel und daraus resultierender Regressforderungen ihre eigenen Rechte – die gesetzlich auf die Krankenkassen übergehen – wahren und bei deren Durchsetzung durch die Krankenkasse unterstützen. Dies kann in Form von Auskünften oder der Bereitstellung relevanter Unterlagen erfolgen.

Die Chargendokumentation auch bei verblisterten Arzneimitteln dient der Rückverfolgbarkeit des verordneten Arzneimittels.  Für den Fall, dass es zu einem Rückruf mit entsprechenden Regressforderungen der Kassen komme, sei den Heimversorgern »ohne Weiteres« möglich, bei der Aufklärung mitzuhelfen, heißt es vom BVVA.

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