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Weihnachtsgeschenke

Das riskante kleine Dankeschön

Datum 30.11.2010  16:32 Uhr

Von Verena Wenz / Geschenke erhalten die Freundschaft, die Kundschaft und gute Geschäftsbeziehungen. Doch eine wohlgemeinte Geste kann zum Problem werden, wenn sie als Bestechungsversuch erscheint. Schenken lohnt zudem nur, wenn das Präsent auch im Gedächtnis bleibt.

Eine kleine Aufmerksamkeit an Kunden oder Geschäftsfreunde verschafft einen Sympathiebonus und macht jede Beziehung persönlicher. Optimalen Anlass hierfür bietet besonders die Weihnachtszeit. Doch gerade für Apotheker gilt: Nicht alles, was freut, ist auch erlaubt. Sowohl beim Schenken als auch beim Beschenkt-Werden gibt es Einiges zu beachten.

 

Verschreibungspflichtig: kein Rabatt

 

Nach einem Apothekenbesuch finden Kunden oft neben der gekauften Arznei in ihrer Tüte Kleinigkeiten wie Vitaminbonbons, Cremeproben oder Gratiszeitschriften. Auch Bonussysteme, von Prämientalern über Stempelkarten bis hin zu Rabatten, sollen Kunden binden. Doch gerade bei Arzneimitteln ist Großzügigkeit ein gefährliches Terrain: Laut Arzneimittelgesetz (AMG) dürfen für verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich keine Rabatte gewährt werden, damit sie Patienten überall zu den gleichen Konditionen zugänglich sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied hierzu im Sep­tember 2010: Gibt eine Apotheke Zugaben und Boni im Wert von 1 Euro, ist das noch erlaubt, unzulässig ist jedoch ein Präsent von 5 Euro Wert (Az. I ZR 193/07 ). Zudem sahen die Richter des BGH in 5-Euro-Zugaben auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauter­en Wettbewerb (UWG).

 

Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apotheker­ver­bände stellte dazu gerade klar, dass die vom BGH proble­matisierte 1-Euro-Grenze nur im speziellen wettbewerbs­rechtlichen Zivilprozess Bedeutung hat und im berufs­rechtlichen Verfahren ohne Belang ist. Das gilt für alle verschreibungs- und nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu lasten der Gesetzlichen Krankenversiche­rung (siehe dazu Bundesgerichtshof: Boni und Rabatte verboten!, PZ 47/2010).

 

Der Frankfurter Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Alexander T. Schäfer, rät jedoch: »Obwohl sich das Urteil auf Rezeptpflichtiges bezieht, sollten Apotheker die Regel auch für nicht-verschreibungspflichtige Arzneien befolgen. Denn auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das sich auf alle Medikamente und Medizinprodukte bezieht, erlaubt nur geringwertige Werbegaben, um Verbraucher nicht unsachgemäß zu beeinflussen.«

Die BGH-Entscheidung betrifft alle Boni mit Geldwert, Kleinigkeiten wie Taschentücher oder ein Tütchen Weingummi waren nicht Gegenstand des Gerichtsver­fahrens. Apotheker haben also etwas Spielraum, um ihre Kunden zur Weihnachtszeit mit kleinen Geschenken zu erfreuen. Wer in Erinnerung bleiben möchte, sollte möglichst auf Unkonventionelles, Kreatives setzen: zum Beispiel Rezepte zur gesunden Ernährung, Massageroller oder, ganz winterlich, Mini-Wärmflaschen. Auch diese sind günstig zu bekommen.

 

Geschenke mit persönlicher Note

 

Punkten können Apotheker besonders mit individuell auf die Kunden abgestimmten Gaben, wie beispielsweise Knetgummi oder Stofftiere für kleine Kinder. Auch die Situation des Kunden kann den Weg zum richtigen Geschenk weisen: Wer ein freiverkäufliches Erkältungs­mittel gekauft hat, ist sicherlich auch für einen Beutel Hustentee oder eine Packung Taschentücher dankbar. So fühlen sich Kunden mit ihren persönlichen Bedürfnissen beachtet. Viele Werbegaben lassen sich gut mit dem eigenen Logo bedrucken, damit sich die Beschenkten auch später noch daran erinnern, wem sie das Präsent verdanken.

 

Schenken unter Geschäftspartnern

 

Zu Weihnachten möchte eine Apothekerin oder ein Apotheker vielleicht auch dem Großhändler oder der IT-Dienstleisterin mit einem Geschenk für die gute Zusammenarbeit danken. Achtung ist hier jedoch vor allem dann geboten, wenn angestellt Tätige beschenkt werden sollen, die verpflichtet sind, nach den Interessen ihres Arbeitgebers zu handeln. Hier kann ein Präsent leicht als Bestechungsversuch erscheinen, und dieser ist strafbar (§ 299 StGB). »Ich rate daher dazu, sich in der jeweiligen Firma zu informieren, ob es dort Normen gibt, in welcher Höhe Arbeitnehmer Geschenke annehmen dürfen«, sagt Rechtsanwalt Schäfer. »Geschenke sollten außerdem einen möglichst öffentlichen Charakter haben.« Ratsam sei so, sie nicht an Privatadressen zu senden und statt einzelner Personen die gesamten entsprechenden Abteilungen zu beschenken.

 

Unabhängig davon sind speziell Apotheker aber auch hier an das HWG gebunden, das allein »geringwertige Kleinigkeiten« als Zuwendungen erlaubt – sowohl im Hinblick auf das Vergeben als auch das Annehmen von Geschenken (§ 7 HWG). »Für welche Art von Geschäftsbeziehungen das HWG anzuwenden ist, muss im Einzelfall geklärt werden«, sagt die Fachanwältin für Medizinrecht, Dr. Britta Specht, aus Lübeck.

 

Da das Gesetz nicht präzisiert, wie teuer Geschenke sein dürfen, sollte jeder für sich darauf achten, einen gesunden Maßstab zu wahren. Specht: »Geschenke an Geschäftspartner sowie Präsente von diesen müssen nicht aus Prinzip rechtswidrig sein, wenn sie mehr als fünf Euro wert sind. Am Ende kommt es immer darauf an, ob sich ein Richter vorstellen kann, dass die Person durch das Geschenk unsachlich beeinflusst werden könnte.«

 

Dass ein Apotheker oder eine Apothekerin Probleme bekommt, wenn er oder sie sich über einen zu Weihnachten geschenkten Pralinenkasten freut, ist also unwahrscheinlich. Bei der von der Pharmafirma gesponserten Skireise ist jedoch Verzicht die bessere Wahl. /

Steuerliches

Betrieblich veranlasste Geschenke sind von der Steuer absetzbar, sofern ihr Wert pro Jahr und Empfänger unter 35 Euro bleibt (EStG § 4 Abs. 5 S. 1). Rabatte, Skonti, eventuelle Logo-Aufdrucke sowie Verpackungen, die selbst von Wert und Teil des Geschenks sind, werden in die Berechnung einbezogen, Transportkosten nicht.

 

Ist ein Geschenk mehr als 10 Euro wert, muss der Beschenkte es versteuern. Um dem Empfänger diese Steuerlast abzunehmen, kann der Schenkende das Geschenk mit 30 Prozent pauschal versteuern. Diese Entscheidung sollte aber durchdacht sein, denn in dem Fall muss der Schenkende alle gemachten Geschenke über 10 Euro eines Jahres so versteuern – also auch Geschenke, die sonst steuerfrei wären.

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