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Klage gegen Apothekenpflicht

Wussten sie schon, dass ...?

08.11.2017  10:18 Uhr

Von Anna Pannen / Die Drogeriekette dm möchte unbedingt apothekenpflichtige OTC verkaufen. Zum zweiten Mal wollte sie dies in Österreich mit einer Klage durchsetzen, scheiterte aber erneut an Formalitäten.

Die Drogeriemarktkette dm darf in Österreich weiterhin keine apothekenpflichtigen Arzneimittel verkaufen. Einen entsprechenden Antrag des Unternehmens lehnte der österreichische Verfassungsgerichtshof in Wien im September ab und legte nun die Begründung vor. Das Ganze hat Déjà-vu-Charakter, denn vor einem Jahr hatte sich die Geschichte schon einmal genauso zugetragen.

Wie schon 2016 hatte dm auch diesmal eine richterliche Erlaubnis dafür einholen wollen, künftig alle nicht verschreibungspflichtigen Medikamente in seinen österreichischen Märkten zu vertreiben. Wie damals ging dm dabei gleich gegen ein Dutzend Paragrafen aus dem österreichischen Arzneimittelgesetz und der österreichischen Gewerbeverordnung vor und beklagte, sie verstießen gegen die unternehmerische Freiheit, die Freiheit der Erwerbstätigkeit und die Gleichheit vor dem Gesetz. Und ebenfalls wie beim letzten Mal lehnten die Verfassungsrichter den Antrag auch diesmal aus formalen Gründen ab.

 

Damit ein Verfassungsgericht prüfen könne, ob ein Gesetzestext jemanden in seinen Rechten verletzt, müsse der Kläger die entsprechenden Formulierungen genau und eindeutig bezeichnen, erklärten die Richter. Das habe dm jedoch versäumt. Das Unternehmen habe ein Bundesgesetz sowie weitere Paragrafen einfach pauschal angefochten – ohne zu erläutern, warum diese oder jene Formulierung denn falsch sei. 2016 war dm wegen einer ähnlichen Formalie gescheitert. Dasselbe Gericht hatte damals bemängelt, der Antrag sei unvollständig und lasse wichtige Paragrafen außer Acht, die für das Thema Apothekenpflicht relevant sind.

 

Die dm-Anwälte müssen also nacharbeiten und sehr viel genauer beschreiben, welche Formulierungen im Gesetzestext denn ihrer Meinung nach die Rechte der Drogeriekette einschränken. Es könne »nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, anstelle der antragstellenden Partei diese Zuordnung selbst vorzunehmen«, so die Verfassungsrichter. Die österreichische Bundesregierung äußerte sich ebenfalls und hält den Antrag von dm gleichfalls für unzulässig. Er sei nicht nur formal, sondern auch inhaltlich falsch, erklärte sie. /

Wussten sie schon, dass ...?

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Von Jennifer Evans / Die freien Berufe steuern hierzulande ganze 10,8 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei – Tendenz steigend. Das entspricht 327 Milliarden Euro, wie der Bundesverband der freien Berufe (BFB) vergangene Woche mitteilte.

 

Zum Vergleich: 1950 war es lediglich 1 Prozent. BFB-Präsident Professor Wolfgang Ewer lässt daher keine Zweifel daran, dass dies ein »eindeutiges Indiz für deren ausgeprägte Wirtschaftskraft« ist. Das dürfte die Apotheker freuen. Außerdem geht der BFB davon aus, dass die Nachfrage nach wissensbasierten, freiberuflichen Dienstleistungen künftig weiter ansteigen wird. Die Gründe dafür liegen für Ewer auf der Hand: Vertreter dieser Berufe begleiteten und berieten schließlich ihre Patienten, Mandanten, Klienten oder Kunden und gestalteten auf diese Weise den demografischen sowie gesellschaftlichen Wandel mit. Kein Wunder, dass der Präsident sogar an die Bundesregierung appelliert, die Bedeutung der freien Berufe für die Zukunft noch einmal genau unter die Lupe zu nehmen – vor allem mit Blick auf die Digitalisierung. Erst die freien Berufe ließen »jeden Bürger an Gütern wie Gesundheit, Recht und Freiheit teilhaben«, so Ewer. /

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