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4. Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch

Datum 31.10.2006  15:35 Uhr

<typohead type="3">4. Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch

Von Karsten Albert

 

Das Europäische Arzneibuch wird mit der Veröffentlichung des am 1. November 2006 in Kraft getretenen 4. Nachtrags (Ph. Eur. 5.4) fortgeschrieben. Der Band enthält 23 neue Monographien sowie zahlreiche Änderungen der allgemeinen und speziellen Vorschriften.

 

Der Nachtrag Ph. Eur. 5.4 ist die deutsche Übersetzung des seit 15. September 2005 verbindlichen »European Pharmacopoeia Supplement 5.4« (1). Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt damit ihre Verpflichtung, von der Europäischen Arzneibuch-Kommission beschlossene Texte entsprechend § 55 Abs. 2 Arzneimittelgesetz in geltende Normen zu überführen.

 

Das Europäische Arzneibuch besteht aktuell aus dem zweibändigen Grundwerk Ph. Eur. 5.0 und den vier Nachträgen Ph. Eur. 5.1 bis 5.4. Die Monographien und Vorschriften der einzelnen Nachträge sind nicht kumulativ, das heißt, die gültige Ph. Eur. umfasst alle sechs genannten Bände. Kumulativ sind dagegen Inhaltsverzeichnis und Register. Für die Suche nach den aktuell gültigen Texten müssen deshalb stets das Inhaltsverzeichnis und das Register des neuesten Nachtrags, also zurzeit Ph. Eur. 5.4, verwendet werden.

 

Neue Monographien

 

Der 4. Nachtrag enthält insgesamt 24 neue Texte, darunter eine allgemeine Methode und zahlreiche Prüfvorschriften für Ausgangsstoffe.

 

Allgemeine Methoden

Intrinsische Lösungsgeschwindigkeit (2.9.29)

 

Einzelmonographien zu Impfstoffen für Menschen

Pocken-Lebend-Impfstoff

 

Monographien

Siam-Benzoe-Tinktur

Brotizolam

Eingestellter Chinarindenfluidextrakt

Desogestrel

Emedastindifumarat

Gemfibrozil

Glimepirid

Lymecyclin

Mönchspfefferfrüchte

Wasserfreies Nevirapin

Oxacillin-Natrium-Monohydrat

Pamidronat-Dinatrium-Pentahydrat

Wasserfreies Paroxetinhydrochlorid

Rinderserum

Rocuroniumbromid

Sulbactam-Natrium

Sultamicillin

Sultamicillintosilat-Dihydrat

Trandolapril

Valnemulinhydrochlorid für Tiere

Vecuroniumbromid

Zinksulfat-Monohydrat

 

Die neuen Prüfvorschriften für Siam-Benzoe-Tinktur und Mönchspfefferfrüchte ersetzen die Monographien Benzoetinktur und Agnus-castus-Früchte des Deutschen Arzneimittel-Codex (DAC). Diese Texte werden Mitte nächsten Jahres im DAC 2007 gelöscht.

 

Revidierte Monographien

 

Zahlreiche Vorschriften des bisher gültigen Europäischen Arzneibuches werden durch den Nachtrag Ph. Eur. 5.4 aktualisiert (2). Von den Änderungen sind auch Monographien zu Darreichungsformen und Ausgangsstoffen betroffen, die für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln in der Apotheke wichtig sind.

 

Zubereitungen zur Anwendung in der Mundhöhle, Zubereitungen zur nasalen Anwendung: Einzeldosierte Arzneimittel dieser Darreichungsformen müssen nunmehr je nach Art der Zubereitung bestimmte Anforderungen an die Gleichförmigkeit des Gehalts, der Masse und/oder der abgegebenen Dosis erfüllen.

 

Bariumsulfat: Die bisherige Reinheitsprüfung auf lösliche Bariumsalze wurde optimiert und aufgrund der Toxizität dieser Verbindungen durch eine Grenzprüfung mit niedrigem 10-ppm-Limit ersetzt.

 

Methylthioniniumchlorid: Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Ausgangsstoff mit den nach Ph. Eur. 5.0 geltenden Grenzwerten für die Metalle Chrom (10 ppm), Eisen (100 ppm) und Kupfer 100 ppm) am Markt nicht oder zumindest nicht in ausreichender Menge zu erhalten ist. Die erneute toxikologische Bewertung der Risiken hat ergeben, dass diese Grenzwerte ohne Gefährdung der Arzneimittelsicherheit auf Chrom (100 ppm), Eisen (200 ppm) und Kupfer (300 ppm) erhöht werden können.

 

Midazolam: Das Benzodiazepin wird besonders in Krankenhausapotheken in Lösungen verarbeitet, die als kurz wirksames Hypnotikum vor diagnostischen und operativen Eingriffen bei Kindern verwendet werden. Die Reinheitsprüfung wurde durch Einführung einer selektiveren und präziseren hochdruckflüssigkeitschromatographischen Methode anstelle der halbquantitativen Dünnschichtchromatographie entscheidend verbessert.

 

Raffiniertes Olivenöl: Um das Raffinat vom nativen Öl unterscheiden zu können, wurde der Grenzwert für die Säurezahl von höchstens 0,5 auf 0,3 verschärft. Native Olivenöle haben stets Säurezahlen über 0,3.

 

Untersuchungen haben ergeben, dass folgende Korrelation zwischen der Absorption bei 270 nm und der Peroxidzahl besteht: Je niedriger die Absorption ist, desto niedriger ist die Peroxidzahl und desto besser ist die Qualität des Öles. Daraus folgt, dass die spezifische Absorption sehr sorgfältig raffinierter Öle auch unter dem Grenzwert von 0,20 der Ph. Eur. 5.0 liegen kann. Deshalb wurde in der revidierten Monographie das untere Limit gestrichen und nur der obere Wert von 1,20 beibehalten.

 

Palmitoylascorbinsäure: Die Vorschrift »Zwischen 8 und 15 °C lagern.« wurde gestrichen, weil die Substanz in einer Haltbarkeitsstudie auch bei Raumtemperatur hinreichend stabil war.

 

Polysorbat 80: Im Zuge der internationalen Harmonisierung der Monographie mit den Vorschriften der Vereinigten Staaten und Japans wurden in einem ersten Schritt folgende Änderungen notwendig: Der Emulgator kann nicht nur als klare, sondern auch als schwach opaleszierende Flüssigkeit vorkommen, die in Wasser und anderen hydrophilen Lösungsmitteln eher dispergierbar als mischbar ist.

 

Ein Ringversuch hat gezeigt, dass zur Bestimmung der Verseifungszahl 15 ml ethanolische Kaliumhydroxid-Lösung (0,5 mol/l) nicht ausreichen. Die Esterbindungen werden erst durch Zugabe von 30 ml Maßlösung quantitativ gespalten.

 

In den Vereinigten Staaten sowie in Japan hergestellte und in Europa gehandelte Emulgatoren haben zum Teil Gehalte an Ölsäure, die über dem bisher vorgeschriebenen Intervall von 58 bis 85 Prozent lagen. Daraufhin wurde der obere Grenzwert gestrichen und lediglich ein Mindestgehalt von 58 Prozent festgelegt.

Literatur

<typolist type="1">

European Pharmacopoeia, Supplement 5.4 to the 5th Edition, Council of Europe, Strasbourg, France, 2005.

N.N., Comments concerning some revised / corrected texts published in supplement 5.4, Pharmeuropa 17 (2005) 427-430.

 

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