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Bundesgerichtshof

Almased darf keine Preise diktieren

25.10.2017  09:18 Uhr

Von Stephanie Schersch / Die Firma Almased darf Apothekern keinen Mindestpreis für den Vertrieb ihrer Produkte vorschreiben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) vergangene Woche entschieden und hat damit ein Urteil vom Oberlandesgericht Celle aufgehoben.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Angebot, mit dem der Hersteller Apothekern für das Produkt Almased Vitalkost Rabatte in Höhe von 30 Prozent auf den Einkaufspreis in Aussicht gestellt hatte. Im Gegenzug sollten sich die Apotheker verpflichten, den Verkaufspreis auf mindestens 15,95 Euro festzusetzen. Die Wettbewerbszentrale hatte darin eine kartellrechtswidrige Preisbindung gesehen und war vor das Landgericht Hannover gezogen.

 

Dort sahen die Richter ebenfalls einen Verstoß gegen das Kartellrecht und untersagten im August 2015 die Rabatt­aktion. Hersteller dürften zwar eine unverbindliche Preisempfehlung aussprechen, jedoch keinen Mindestverkaufspreis diktieren, urteilten sie. Auch das Argument des Unternehmens, Almased Vitalkost sei besonders beratungsintensiv und eine Preisbindung daher gerechtfertigt, überzeugte das Gericht nicht. Schließlich werde das Produkt auch in Drogeriemärkten und im Internet vertrieben, ohne dass ein entsprechendes Beratungsniveau garantiert sei, so die Richter.

 

Almased ging in Berufung und bekam im April 2016 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle recht. Zwar sahen die dortigen Richter in der Rabattaktion ebenfalls eine sogenannte vertikale Preisbindung, diese habe jedoch keine spürbaren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen mit derartigen Produkten, hieß es. Die Wettbewerbs­zentrale nannte diese Argumentation überraschend. Schließlich wirke sich eine vertikale Preisbindung laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich spürbar auf den Wettbewerb aus. Die Wettbewerbs­hüter legten daher Revision ein.

 

Die Gründe für ihre Entscheidung, das Urteil aus Celle aufzuheben, haben die Richter am BGH bislang zwar nicht vorgelegt. Mit der Karlsruher Entscheidung folge die nationale Rechtsprechung jedoch der Praxis des EuGH »und führt so zu mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Verbot der vertikalen Preisbindungen«, sagte Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. Durch die Aufhebung des OLG-Urteils ist nun die Entscheidung aus erster Instanz am Landgericht Hannover rechtskräftig. /

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