Pharmazeutische Zeitung online

Landesberufsgericht für die Heilberufe – Koblenz

16.10.2009  14:09 Uhr

Gastkommentar: Zur Entscheidung

Seit dem Inkrafttreten des § 12a Apothekengesetz (ApoG) durch die Änderung des Apothekengesetzes vom 21. August 20021 darf die Arzneimittelversorgung der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen nur noch auf der Basis eines Versorgungsvertrages zwischen Heimträger und versorgender Apotheke erfolgen. Das Landesberufsgericht für Heilberufe (LBG) Koblenz2 hat nun deutlich festgestellt, dass die Vorschrift ein generelles Verbot einer systematischen Belieferung durch Apotheken an Heimbewohner enthält, sofern dies nicht auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages erfolgt.

 

Auf den ersten Blick mag dieses Ergebnis nicht verwunderlich sein, sieht doch § 12a Abs. 1 Satz 1 ApoG gerade vor, dass der Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke verpflichtet ist, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Heimträger einen Versorgungsvertrag zu schließen. Abgrenzungsprobleme stellen sich aber in der Praxis, weil der Versorgungsvertrag nach § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ApoG die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränken darf. Die Arzneimittelversorgung durch die oder mehrere Apotheken, mit denen ein Versorgungsvertrag für das betreffende Heim abgeschlossen wurden, soll die Möglichkeit der Heimbewohner, selbst eine Apotheke ihrer Wahl aufzusuchen und dort Arzneimittel zu erwerben, nicht beeinträchtigen. Diese Ausnahme suchte im vorliegenden Fall der Inhaber einer Versandapotheke auszunutzen. In Absprache mit dem verurteilen Apothekenleiter ließ das Heimpersonal Heimbewohner eine Einwilligung unterzeichnen, mit der sie sich mit der Belieferung von OTC-Arzneimitteln durch seine Apotheke einverstanden erklärten. Ein Versorgungsvertrag zwischen Apotheke und Heimträger war nicht abgeschlossen worden. Der Bedarf der Heimbewohner an verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wurde daneben von einer örtlichen Apotheke beliefert, die über einen Versorgungsvertrag mit dem Heimträger verfügt. Dieser Handhabe hat das LBG Heilberufe Koblenz mit der aktuellen Entscheidung nun eine Grenze gezogen.

 

In der Belieferung durch die vertragslose Apotheke hat das Landesberufsgericht eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben gesehen. Es hat dabei in bemerkenswerter Deutlichkeit unter Rückgriff auf das gesetzgeberische Leitbild festgestellt, dass der gesetzliche Normalfall der Versorgung von Heimbewohnern derjenige auf der Basis eines Versorgungsvertrages ist. Der Versorgungsvertrag soll zum Zweck der Qualitätsverbesserung eine dauerhafte Versorgung durch eine oder mehrere Apotheken gewährleisten, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und den Heimbewohnern, aber auch dem Heimpersonal einen sachkundigen Apotheker zur Seite zu stellen. Diesem Nutzen für die Heimbewohner und das Heim steht für den versorgenden Apotheker gegenüber, dass er mit der umfassenden Versorgung der Heimbewohner für die Vertragsdauer kalkulieren kann. Das Gericht führt aus, dass es sich bei  § 12a ApoG um eine Verbotsnorm handelt. Die Versorgung von Heimbewohnern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten ist verboten, solange sie nicht auf der Basis eines Heimversorgungsvertrags erfolgt. Die Selbstversorgung sei daneben lediglich ein Ausnahmefall. Wenn – wie im zugrunde liegenden Sachverhalt – gleichsam eine regelmäßige und auf Dauer angelegte Parallelversorgung stattfinde, sei dies von der Vorschrift nicht mehr gedeckt. Um eine ausnahmsweise zulässige vertragslose Belieferung im Rahmen der Selbstversorgung bejahen zu können, müssten besondere Umstände hinzutreten. Dies könne im Einzelfall etwa in einem bereits früher begründeten Vertrauensverhältnis oder in familiären Beziehungen eines Heimbewohners gesehen werden. Wenn eine Parallelversorgung durch den Heimträger, sein Personal oder eine vertragslose Apotheke systematisch organisiert werde, stelle dies keinen Fall der zulässigen Selbstversorgung dar. Auch eventuell vorhandene Einwilligungserklärungen der Heimbewohner können dann nicht als Rechtfertigung herangezogen werden.

 

In dem vorliegenden Sachverhalt wurde dem Apothekenleiter vom Berufsgericht ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro auferlegt. Diese empfindliche Verurteilung hat das Landesberufsgericht als Maßnahme der individuellen Pflichtenmahnung bestätigt. Maßgeblich war dabei insbesondere, dass das verurteilte Kammermitglied eine in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren zuvor ergangene rechtskräftige Verurteilung3, durch die ihm die Versorgung der Heimbewohner untersagt worden war, ignoriert hat.

 

Die vorliegende Entscheidung muss zu einem Umdenken in der Praxis führen, sofern die Vorschrift des § 12a ApoG teilweise so interpretiert wird, dass sie den Abschluss eines Versorgungsvertrages gleichsam ins Ermessen der versorgenden Apotheke und des Heimes stellt, wenn nur entsprechende Einwilligungserklärungen der Heimbewohner vorgelegt werden. Solchen Gestaltungen dürfte zu Recht ein Riegel vorgeschoben worden sein. Eine vom Heimträger, seinem Personal oder einer vertragslosen Apotheke systematisch organisierte »Selbstversorgung« wird jedenfalls nicht als zulässig erachtet werden können. Die empfindliche Geldbuße für den verurteilten Apotheker sollte von vergeichbaren Gestaltungen in der Zukunft abhalten.

 

Arndt Preuschhof

Geschäftsbereich Apotheken- und Arzneimittelrecht, Berufsrecht der ABDA

Berlin

 

Literaturangaben:

1) BGBl. I, S. 3352 vom 27. August 2002; PZ 2002, S. 3516; Gesamtüberblick über die Änderungen bei Preuschhof/Tisch, PZ 2003, 672; Pieck, DAZ 2003, 3529.

2) LBG Heilberufe Koblenz, Urteil vom  11. September 2009, LBG A 10322/09, PZ 43/09.

3) OLG Koblenz, Urteil vom 25. April 2006, 4 U 1731/05.

Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
SENDEN
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa