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Verwaltungsgericht bremst Rowa aus

30.09.2008  16:23 Uhr

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<typohead type="3">Verwaltungsgericht bremst Rowa aus

PZ, dpa / Die Firma Rowa hat eine weitere juristische Niederlage hinnehmen müssen. Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht über den computergesteuerten Apothekenautomaten Visavia abgegeben werden.

 

Arzneimittel-Abgabeschalter, bei denen der Apotheker über Video zugeschaltet ist, verstoßen nach der am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung schon deshalb gegen das Arzneimittelrecht, weil der Apotheker die Echtheit des zunächst nur eingescannten Rezepts nicht zuverlässig überprüfen könne. Dagegen sind laut Gericht Automaten für die Abgabe rezeptfreier Medikamente erlaubt.

 

Damit bestätigte das Gericht eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen eine Mannheimer Apotheke. An deren Außenschalter waren die Kunden über ein Videotelefon mit dem Apotheker verbunden; Rezepte wurde gescannt. Dem Gericht zufolge ist dies rechtswidrig, weil dem Apotheker das Rezept zum Zeitpunkt der Abgabe des Medikaments bereits in Papierform vorliegen müsse; aus dem Automaten werde es dagegen erst nachträglich entnommen. Zudem müssten Änderungen der Verschreibung unmittelbar auf dem Rezept vermerkt werden. (Az: 11 K 4331/07 vom 2. September 2008). Im konkreten Fall hielten die Richter den computergestützten Verkauf zudem generell für unzulässig, weil wegen des starken Verkehrslärms bei der Apotheke keine zuverlässige Beratung möglich sei. Gegen das Urteil ist Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim möglich.

 

In einer Stellungnahme betont die Firma Rowa, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sei noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen gibt sich sicher, dass die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe aufgezeigten Bedenken nicht durchgreifen werden. Dennoch werde man »im Interesse unserer Kunden soweit möglich alle Änderungen am Beratungs- und Abgabeterminal Visavia vornehmen, die dazu führen, dass auch nach der vorläufigen Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe der Betrieb des Automaten möglich ist.«

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