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Steuerhinterziehung

Apotheker verliert die Betriebserlaubnis

22.08.2018  10:43 Uhr

Von Daniel Rücker / Das Verwaltungsgericht Aachen hat im Verfahren gegen einen Apotheker den Widerruf der Approbation bestätigt. Der Apotheker soll Steuern in Höhe von 238 000 Euro hinterzogen haben. Daraufhin entzog ihm das Gericht die Apothekenbetriebserlaubnis. Im Widerrufsverfahren unterlag der Apotheker erneut.

 

Die Betriebserlaubnis sei zu recht nicht erteilt worden. Es lägen hinreichende Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit des Apothekers begründeten. Die Prognose beruhe auf der Wertung des Verhaltens in der Vergangenheit. Dabei sei vor allem die Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten zu berücksichtigen, argumentierte der Richter. Es seien dabei nicht nur Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeiten in den Blick zu nehmen, sondern auch solche, die gegen die Pflichten eines Gewerbetreibenden verstießen.

Es stehe fest, dass der Kläger von Juli 2009 bis April 2012 eine Manipulationssoftware eingesetzt, Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert und für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils bewusst falsche Steuererklärungen abgegeben habe. Diese über einen langen Zeitraum vorsätzlich begangenen Gesetzesverstöße offenbarten ein übermäßiges Gewinnstreben und ließen persönliche Defizite hinsichtlich der Rechtstreue des Klägers hervortreten. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Apothekers sei es wahrscheinlich, dass er weiterhin gegen Gesetze verstoßen werde. Bislang gebe es keinen Hinweis darauf, dass er sich in Zukunft rechtstreu verhalte. Zumindest habe er sich seitdem »nicht in seiner Rechts­treue bewährt«.

 

Das Gericht kritisiert auch, dass der Apotheker keine Selbstanzeige erstattet habe, »sondern sich erst unter dem Druck des bereits laufenden Strafverfahrens und einer Betriebsprüfung zu seinen Verfehlungen geäußert hat«. In der Begründung geht das Gericht auch auf die »überragende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gesundheitsfürsorge durch zuverlässige Personen« ein. Deshalb sei der Widerruf der Erlaubnis auch unter Berücksichtigung der Einschränkung der im Grundgesetz verankerten Berufswahlfreiheit verhältnismäßig. /

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