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K.-o.-Tropfen

Gefahr durch Liquid Ecstasy

Datum 24.08.2016  09:56 Uhr

Von Sven Siebenand / Das offene Getränk nicht unbeaufsichtigt lassen und keine offenen Drinks von Fremden oder Party­bekanntschaften annehmen: Diese Ratschläge, um sich vor einer Attacke mit K.-o.-Tropfen zu schützen, geben die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) in einer gemeinsamen Pressemitteilung.

 

Vor allem γ-Hydroxybuttersäure (GHB), auch als Liquid Ecstasy bekannt, wird als K.-o.-Tropfen verwendet. Diese Substanz wirkt einschläfernd und muskelentspannend. Angreifer nutzen dies gezielt zur Ausübung sexueller Gewalt, aber auch für Raub oder Diebstahl. GHB ist eine farblose Flüssigkeit, die leicht Getränken untergemischt werden kann, ohne dass das Opfer dies bemerkt. 

Die Wirkung setzt nach etwa einer Viertelstunde ein und hält einige Stunden an. Am nächsten Tag können sich die Opfer meist schlecht erinnern. Viele leiden unter starken Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit. Bei Verdacht auf einen Angriff mit K.-o.-Tropfen sollten sich die Opfer schnellst möglich an eine Fachberatungsstelle wenden und auch eine Blut- oder Urinprobe abgeben. Denn GHB wird vom Körper innerhalb weniger Stunden bis unter die Nachweisgrenze abgebaut.

 

Wie hoch ist das Strafmaß bei Delikten im Zusammenhang mit K.-o-Tropfen? Auf Nachfrage teilt die ABDA mit, dass es sich bei GHB-haltigen K.-o.-Tropfen seit der sogenannten Legal-High-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 nicht mehr um Arzneimittel handelt und die Paragrafen 5 und 8 des Arzneimittel­gesetzes in diesem Fall nicht anwendbar sind. Allerdings unterfalle GHB dem Betäubungsmittelgesetz und den dort geregelten Strafvorschriften. Je nach Art und Ausführungsweise sei der Strafrahmen dort Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren. Hinzu träten unter Umständen noch Körperverletzungstatbestände nach dem Strafgesetzbuch, gegebenenfalls Tötungsdelikte und Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die ebenfalls bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, bei Todesfolge zum Teil auch lebenslange Haft. /

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