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23.08.2011  16:32 Uhr

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Keine Mindestmenge bei Knie-Operationen

 

dpa / Krankenhäuser müssen keine Mindestmenge von Knieoperationen vorweisen, um Patienten behandeln zu können. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden, das bundesweit für Streitfälle dieser Art zuständig ist. Es erklärte eine entsprechende Vorschrift des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen für unwirksam. Danach ist eine Mindestmenge von 50 Operationen pro Jahr mit künstlichen Kniegelenken vorgesehen. Dafür fehle jedoch die gesetzliche Grundlage, teilte das Gericht mit. Aus Sicht des Gerichts konnte der GBA nicht nachweisen, dass durch die Mengenvorgabe automatisch auch die Qualität einer Operation gewährleistet ist. Statistische Angaben alleine reichten dafür nicht aus. Nach dem Gesetz müsse es vielmehr einen klaren Zusammenhang zwischen der Anzahl der Eingriffe und der Qualität geben. Das Gericht betonte, das Urteil sei für sämtliche Akteure des Gesundheitswesens verbindlich. Für den GBA könnte es nun insgesamt schwer werden, Mindestmengen zur Grundlage der medizinischen Qualitätssicherung vorzuschreiben. Denn mit dem Urteil setzte das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zu dem Thema fort. 

 

Selbstbedienungsverbot

 

PZ / Der Rechtsstreit über das Selbstbedienungsverbot für OTC-Arzneimittel könnte weitergehen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hat einer Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben. Das BVG misst dem Verfahren (Az.: 3B88.10) eine grundsätzliche Bedeutung bei. Damit widerspricht das BVG dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, das in dem am 19. August 2010 verkündeten Urteil keine Revision zugelassen hatte. In dem Verfahren war es um die Frage gegangen, ob das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel mit Blick auf den Versandhandel noch aufrechtzuerhalten ist. Das OVG Münster sah dies so und begründete dies unter anderem damit, dass es sachliche Unterschiede zwischen Versandhandel und Präsenzapotheke gebe. So würden im Versandhandel vor allem dem Kunden bereits bekannte Arzneimittel erworben, in der Apotheke sei dies nicht der Fall.

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