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Schutzimpfungen

Neue Richtlinie in der Warteschleife

21.08.2007  17:26 Uhr

Schutzimpfungen

<typohead type="3">Neue Richtlinie in der Warteschleife

Von Uta Grossmann

 

Im Juni beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie, nach der Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung künftig einen Anspruch auf bestimmte Schutzimpfungen haben. Doch die Richtlinie ist noch immer nicht in Kraft. Woran liegt das?

 

Eigentlich ist die Sache klar. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den gesetzlichen Auftrag der jüngsten Gesundheitsreform erfüllt und vor dem 30. Juni eine Schutzimpfungs-Richtlinie (SiR) vorgelegt. Darin sind die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen aufgelistet, darunter die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs bei Mädchen und jungen Frauen zwischen 12 und 17 Jahren. Nun läuft die Frist von acht Wochen, innerhalb derer das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Richtlinie prüfen soll, bald ab und das Papier ruhtt immer noch in den Schubladen des Ministeriums.

 

Woher rührt diese Verzögerung? Der Vorsitzende des G-BA, Dr. Rainer Hess, äußerte am vergangenen Freitag in Berlin die Vermutung, der Einspruch eines Berliner Dermatologen behindere die Freigabe der Richtlinie durch das Ministerium. Der Dermatologe wehre sich gegen die in der Richtlinie geforderte Qualifikation &#8211 wörtlich heißt es in Paragraf 10, impfen »können nur Ärzte im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit«, die »über eine entsprechende Qualifikation gemäß der Weiterbildungsordnung zur Erbringung von Impfleistungen verfügen«. Der Dermatologe fürchtet nach der Darstellung des G-BA-Vorsitzenden, künftig keine Schutzimpfungen mehr durchführen zu dürfen. Die eigentliche Frage ist nach Auffassung von Hess, ob zum Beispiel ein Dermatologe etwa gegen humane Papillomaviren (HPV) impfen und über die Krankheit aufklären darf. HPV lösen 75 Prozent der Erkrankungen an Gebärmutterhalskrebs aus, die jedes Jahr 6500 Frauen in Deutschland erleiden. »Es geht darum: Wer darf impfen. Das muss letztlich die Bundesärztekammer entscheiden«, sagte Hess.

 

BMG will Frist ausschöpfen

 

Im Bundesgesundheitsministerium ist der Fall des Dermatologen bekannt, eine Sprecherin wollte aber keine Stellung dazu nehmen. Das BMG werde die Acht-Wochen-Frist zur Freigabe der Richtlinie ausschöpfen und alle fachlichen und berufsrechtlichen Gesichtspunkte prüfen. Die wenig aufschlussreiche Auskunft erstaunt umso mehr, als das Gesetz im selben Ministerium entstanden ist, das nun seine Umsetzung verzögert.

 

Das Wettbewerbsstärkungsgesetz der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) hat Schutzimpfungen seit dem 1. April zu Pflichtleistungen der GKV gemacht. Allerdings müssen die Schutzimpfungen von der beim Robert-Koch-Institut ansässigen Ständigen Impfkommission empfohlen worden sein. In der G-BA-Richtlinie sind die erstattungsfähigen Impfungen mit Indikationen und Hinweisen zu den Schutzimpfungen aufgelistet. Vor der Neuregelung waren Schutzimpfungen freiwillige Leistungen der Krankenkassen.

 

Die Schutzimpfungs-Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Juli in Kraft, sobald das Bundesgesundheitsministerium sie abgesegnet hat und sie im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

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