Pharmazeutische Zeitung online

Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

05.08.2008  11:54 Uhr

<typohead type="3">Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Von Peggy Ahl

 

Anfang 2008 hatten sich das Bundesministerium des Innern und verschiedene Verbände, unter anderem die ABDA, in einer gemeinsamen Erklärung über freiwillige Maßnahmen im Hinblick auf die Veräußerung überwachungsbedürftiger Chemikalien verständigt. Am 26. Juli 2008 ist eine geplante Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung in Kraft getreten.

 

Im Artikel »Abgabe von Grundstoffen zur Herstellung von Explosivstoffen« (siehe dazu PZ 12, 2008, ab Seite 105 oder online unter Informationen) wurde neben der gemeinsamen Erklärung bereits auf die geplante Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) hingewiesen. Ziel der zweiten Verordnung zur Änderung der ChemVerbotsV ist das Erschweren des missbräuchlichen Erwerbs von zur illegalen Herstellung von Sprengstoffen geeigneten Chemikalien (sogenannte Sprengstoffgrundstoffe), um auf diese Weise zu einer Verhinderung terroristischer und sonstiger Straftaten beizutragen.

 

Mit der Verordnung werden die für giftige und sehr giftige Stoffe und Zubereitungen bereits geltenden Abgabevorschriften in §§ 3 und 4 ChemVerbotsV ausgedehnt auf:

 

Ammoniumnitrat und bestimmte ammoniumnitrathaltige Zubereitungen

Kaliumchlorat

Kaliumnitrat

Kaliumperchlorat

Kaliumpermanganat

Natriumchlorat

Natriumnitrat

Natriumperchlorat

Wasserstoffperoxidlösung mit einem Massegehalt > 12 Prozent

 

Der Auswahl liegt zugrunde, dass die Stoffe essenziell für die Herstellung bestimmter Sprengstoffe sind, in der Vergangenheit häufig oder in größerer Menge verwandt wurden und üblicherweise im privaten Bereich nicht benötigt werden. Für die Abgabe dieser Chemikalien in der Apotheke gilt Folgendes:

 

Die Pflicht zur Identitätsfeststellung des Erwerbers, die bisher nur bei der gewerblichen Abgabe giftiger und sehr giftiger Stoffe vorgeschrieben war, gilt ab sofort auch bei der Abgabe der neun Sprengstoffgrundstoffe.

Der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, muss mindestens 18 Jahre als sein.

Der Abgebende hat sich zu vergewissern, dass der Endabnehmer die Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will und darf diese nur abgeben, wenn keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen.

Die Pflicht zum Führen eines Abgabebuches (»Giftbuch«), die bisher ebenfalls nur bei der Abgabe giftiger und sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen zu beachten war, ist auf die neun Sprengstoffgrundstoffe ausgedehnt worden. Darüber hinaus ist das Abgabebuch vom Betriebsinhaber zusammen mit dem Empfangsschein für mindestens fünf Jahre (statt bisher drei Jahre) nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Das im Versandhandel geltende Verbot der Abgabe giftiger und sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen an den privaten Endverbraucher sowie das Selbstbedienungsverbot im Einzelhandel wurde ebenfalls auf die neun Sprengstoffgrundstoffe ausgedehnt.

 

Die Vorschriften sind gemäß § 1 Abs. 2 ChemVerbotsV nicht anzuwenden für den Fall, dass die genannten Stoffe als Arzneimittel verlangt oder auf ärztliche Verordnung abgegeben werden. Dies betrifft Wasserstoffperoxidlösung in der Regel 3 bis 6 Prozent, zum Beispiel zur Wundreinigung, zur Zahnwurzelkanalspülung, als Hautantiseptikum und zum Gurgeln, Kaliumpermanganat-Lösungskonzentrat 1 Prozent (NRF) und Kaliumpermanganat als Feststoff in der üblichen Menge für eine arzneiliche Anwendung, zum Beispiel 5 g. Die Vorschriften gelten ebenfalls nicht, wenn Wasserstoffperoxid als Medizinprodukt oder als Kosmetikum, zum Beispiel als Bleichmittel in einer Konzentration bis 12 Prozent, abgegeben wird.

Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
SENDEN
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa