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Großhandel

Kein Rabatt auf Festzuschlag

25.07.2018  09:34 Uhr

Von Ev Tebroke, Berlin / Der Großhandel darf Apotheken künftig keine Rabatte auf die 70 Cent Festzuschlag pro Rx-Packung mehr geben. Im nun vorliegenden Entwurf zum sogenannten Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSGV) stellt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klar, dass dieser Preiszuschlag als Fixum zu verstehen und somit nicht rabattierfähig ist.

 

Der Gesetzgeber reagiert damit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechtmäßigkeit von Großhandelsrabatten vom Oktober 2017, dem sogenannten Skonti-Urteil. Darin hatten die Richter entschieden, dass es bei der Höhe der Rabatte, die Großhändler den Apothekern auf verschreibungspflichtige Medikamente geben dürfen, nach derzeitigem Gesetzeswortlaut keine Untergrenze gibt.

Die Richter sahen auch den in der Arzneimittelpreisverordnung aufgeführten Festzuschlag des Großhandels von 70 Cent als nicht fix an, dazu sei die Formulierung zu ungenau. Der gesetzgeberische Wille sei im Wortlaut nicht zum Ausdruck gekommen, hieß es in der Urteilsbegründung. Wenn der Gesetzgeber diese 70 Cent als Rabatt-Untergrenze gedacht habe, müsse er das auch so ins Gesetz schreiben, argumentierten die Richter. Dies bessert das BMG nun mit dem geplanten TSGV nach. Man nehme den Apothekern nichts weg, hieß es aus dem BMG. Die Korrektur manifestiere lediglich den bereits früher geltenden gesetzlichen Status quo.

 

Eine weitere Korrektur gibt es auch bei der Impfstoffversorgung. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat festgesetzt, dass die Krankenkassen künftig stets die beiden günstigsten Impfstoffpräparate erstatten müssen. Hintergrund dieser gesetzlichen Nachbesserung sind die jüngsten Impfstoffvereinbarungen der AOK Nordost. Diese hatte mit drei Apothekerverbänden Verträge zur Belieferung mit quadrivalentem Grippeimpfstoff für die kommende Saison getroffen. Aufgrund der dort formulierten Preisgrenze hatte jedoch nur ein Hersteller zugesagt, zu den gefragten Konditionen zu liefern. Der Vertrag wurde daher von Herstellerverbänden und auch Politikern aller Couleur als unerlaubte Exklusivvereinbarung kritisiert. Denn im Rahmen des Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetzes hatte der Gesetzgeber 2017 den Vertragszuschlag an nur einen Hersteller bei Impfstoffen verboten.

 

Um Verträge wie den der AOK Nordost künftig zu verhindern, werden die Kassen nun gesetzlich verpflichtet, bei ihren Vereinbarungen über die Impfstoffversorgung mindestens zwei Anbieter zu berücksichtigen. /

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