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Herstellungsverbot für Isopropanol

27.07.2016  09:17 Uhr

Von Jennifer Evans / Apotheken ist die Herstellung des Biozids Isopropylalkohol (2-Propanol) 70 Prozent künftig verboten. Seit 1. Juli bedarf es dafür einer gesonderten Zulassung. Ab jetzt unterliegt das Produkt der sogenannten EU-Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO). Darauf hat die ABDA erneut hingewiesen.

Es gibt aber eine Übergangsregelung. Demnach darf eine Apotheke ohne Zulassungsantrag 2-Propanol-Wasser-Gemische zur Händedesinfektion ebenso wie entsprechende Gemische zur Flächendesinfektion noch bis Ende 2016 herstellen und vermarkten. Bis zum 1. Juli 2017 ist es zudem zulässig, das Produkt noch für den Eigenbedarf herzustellen und zu verwenden. »Danach darf auch für die Händedesinfektion in der Apotheke nur noch ein zugelassenes Biozidprodukt eingesetzt werden«, so die ABDA.

 

Wie bereits berichtet, hätte nach Vorgaben der EU-Verordnung jeder Hersteller – also auch jede herstellende Apotheke – bis zum 1. Juli 2016 einen Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellen müssen, damit das Produkt weiterhin verkehrsfähig bleibt. Die Verordnung regelt europaweit das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten.

 

Die ABDA hatte versucht, bei der BAuA eine Gesamtzulassung des Produkts auf Bundesebene für alle Apotheken zu erwirken, war aber nach eigenen Angaben unter anderem an den hohen bürokratischen Vorgaben gescheitert. Aktuell habe die Bundesvereinigung Kontakt zum Bundesgesundheitsministerium aufgenommen, um »nähere Informationen zum Durchführungsbeschluss zu bekommen«. Eine Antwort liege aber noch nicht vor. /

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