Zuzahlungsgutscheine unzulässig
dpa / Eine Versandapotheke darf laut einem Urteil ihre Kunden nicht von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht für Arzneimittel befreien - auch nicht über Rabatte auf Umwegen. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg am Dienstag entschieden (AZ: 13 ME 61/08). Die Apotheke hatte ihren Kunden die Eigenbeteiligung erlassen wollen, indem sie ihnen über deren Krankenkassen »Zuzahlungsgutscheine« zukommen ließ. Diese konnten sie bei einer späteren Bestellung verschreibungspflichtiger Medikamente einlösen. Das Vorgehen verstoße gegen die nach der Arzneimittelverordnung vorgesehene Preisbindung, teilte das Gericht mit.