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DocMorris-Prozess

Urteil wird im Juli erwartet

06.06.2006  18:40 Uhr

DocMorris-Prozess

<typohead type="3">Urteil wird im Juli erwartet

von Kerstin A. Gräfe, Frankfurt am Main

 

Im Rechtsstreit Deutscher Apothekerverband gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris geht es maßgeblich darum, ob die Niederländer eine Präsenzapotheke betreiben. Die Richter scheinen dies zu bejahen. Ein Urteil wird im Juli erwartet.

 

In der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung befasste sich das Gericht unter anderem mit der Rechtsnatur einer Veröffentlichung des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) aus dem Jahre 2005, wonach in den dort bezeichneten EU-Mitgliedsstaaten für den Versandhandel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestünden.

 

In dieser Länderliste hatte das BMGS bestätigt, dass ohne eigene Versanderlaubnis nur Apotheken aus dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden nach Deutschland liefern dürfen. Ohne jegliche Einschränkungen ist es sogar nur die britischen Versandapotheken erlaubt, deutschen Kunden Arzneimittel zu zusenden. Die Niederlande wurden vom Ministerium nur unter der Voraussetzung auf die Liste genommen, dass der Arzneiversender eine Präsenzapotheke betreiben müsse.

 

Erörtet wurde des Weiteren die Frage, welche Anforderungen an eine »Präsenzapotheke« im Sinne des BMGS zu stellen seien. Hierzu vertritt der DAV die Auffassung, dass die Apotheke zumindest in einem vergleichbaren Umfang wie eine deutsche Apotheke an der regionalen Arzneimittelversorgung teilnimmt.

 

Entgegen seines bisherigen Beweisbeschlusses hielt das Gericht zur Klärung der Frage kein weiteres Sachverständigengutachten für erforderlich. Hintergrund ist ein von einer niederländischen Behörde ausgestelltes Schreiben, das aus deren Sicht DocMorris als Präsenzapotheke bestätigt.

 

Themen einer Zeugenbefragung waren, ob DocMorris für den Publikumsverkehr deutlich als Apotheke erkennbar und auffindbar ist, über welche Ausstattung und Personalstruktur die Versandapotheke verfügt und inwieweit das Unternehmen in den typischen Pflichtenkatalog einer Apotheke mit Beratung, Rezepturherstellung und Notdienst eingebunden ist.

 

Die zweieinviertelstündige Verhandlung endete mit der Festlegung eines »Termins zur Verkündung einer Entscheidung« für den 21. Juli 2006, an dem das Landgericht Frankfurt am Main vermutlich sein Urteil fällen wird.

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