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Gefahrstoffrecht

Erleichterte Kennzeichnung von Reagenzien

29.05.2007  11:04 Uhr

Gefahrstoffrecht

<typohead type="3">Erleichterte Kennzeichnung von Reagenzien

Von Ute Stapel

 

Der Apotheker hat nach § 8 Abs.4 und Abs. 6 Gefahrstoffverordnung sicherzustellen, dass alle verwendeten Stoffe identifizierbar und innerbetrieblich gekennzeichnet sind.

 

Werden zum Beispiel Stoffe in andere Behältnisse umgefüllt, sind sie nach Gefahrstoffverordnung mit den wesentlichen Informationen zur Einstufung, den Gefahren bei der Handhabung sowie den Sicherheitsmaßnahmen zu versehen, das heißt mit Gefahrensymbol und -bezeichnung sowie R- und S-Sätzen im Wortlaut.

 

Grundsätzlich ist nach Gefahrstoffverordnung eine erleichterte Kennzeichnung bei Tätigkeiten möglich. Dies konkretisiert weiterhin die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 200 (1), die im April in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht wurde. Für Technische Regeln gilt die Vermutungswirkung: Wer die Anforderungen der Technischen Regeln einhält, kann davon ausgehen, dass er die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung erfüllt. Nach TRGS 200 ist für Standgefäße in Apotheken und Chemikaliengefäße im Labor, in denen die für den Handgebrauch erforderlichen Mengen bereitgehalten werden, die Kennzeichnung mit dem Namen des Stoffes oder der Zubereitung sowie dem Gefahrensymbol mit zugehöriger Gefahrenbezeichnung ausreichend, sofern den Mitarbeitern die Gefahren und Schutzmaßnahmen aus vorhandenen Unterlagen wie Betriebsanweisungen oder Sicherheitsdatenblättern bekannt sind und zur Information am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

 

Letztlich bleibt es aber die Aufgabe desjenigen, der die Gefährdungsbeurteilung durchführt, diese Vorgaben, die auch unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, zum Erreichen geeigneter Schutzziele für die eigene Apotheke umzusetzen. Der Apotheker sollte weiterhin beim Bezug der Ausgangsstoffe auf umfassend gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen achten. Es empfiehlt sich zu prüfen, ob Standgefäße, die Stoffe mit besonderem Risikopotenzial enthalten (T, T+, krebserzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxisch) umfassend gekennzeichnet werden sollten, da die Mitarbeiter die Gefahren bei der Handhabung so umgehend erkennen können. Eine umfassende Kennzeichnung ist auch dann sinnvoll, wenn die Stoffe/Zubereitungen auch an Kunden abgegeben werden, da so die Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zur Kennzeichnung schon zur Verfügung stehen. Die Unterlagen mit detaillierteren Sicherheitshinweisen (unter anderem Sicherheitsdatenblätter) sind so aufzubewahren, dass ein rascher Zugriff, zum Beispiel im Gefahrenfall, gewährleistet ist. Dabei kann auch die Aufbewahrung im Nebenraum, nicht aber in einem Nebengebäude durchaus ausreichend sein. Im Rahmen der Unterweisung müssen die Beschäftigten über den Standort der Unterlagen informiert werden.

 

Literatur:

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Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 200 ­ Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, Ausgabe Februar 2007, GMBl. Nr. 18 vom 2.4.2007 S. 371, www.baua.de

 

 

Anschrift der Verfasserin:

Amtsapothekerin Dr. Ute Stapel

Stadt Hamm, Gesundheitsamt

Heinrich-Reinköster-Straße 8

59061 Hamm

stapel(at)stadt.hamm.de

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