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Gericht bestätigt Boni-Verbot

21.05.2013  16:48 Uhr

Von Ev Tebroke / Es bleibt dabei: Die Verknüpfung von Boni mit der Einlösung von Rezepten ist berufsrechtswidrig. Das hat das Bayerische Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberlandesgericht (OLG) nun auch in zweiter Instanz bestätigt.

 

Der beklagte Apotheker hatte Ende 2010 damit geworben, dass Kunden bei der Einlösung von Rezepten bis zu drei Taler erhalten würden. Diese Taler konnten die Kunden in verschiedenen Gewerbebetrieben einlösen und erhielten dadurch Preisnachlässe. Für jeden eingelösten Taler zahlte der Apotheker den Betrieben 40 Cent.

 

Gegen dieses Boni-System hatte die Bayerische Landesapothekerkammer geklagt und in erster Instanz vom Landgericht München recht bekommen. Der Apotheker wurde zu einem Bußgeld von 5000 Euro verurteilt und ging in Berufung. Das Landesberufsgericht hat nun die Berufsrechtswidrigkeit der Boni bestätigt. In der Begründung heißt es: »Durch die Werbemaßnahmen, mit denen der Beschuldigte seinen potenziellen Kunden in Aussicht stellte, für das Einlösen von Rezepten einen Gegenwert in Form von bis zu 3 Talern zu erhalten, kündigte er diesen gegenüber an, abweichend von den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung Medikamente auszugeben.«

 

Freiwillig eingestellt

 

Das Bußgeld muss der Beklagte jedoch nicht zahlen. Das Landesberufsgericht sah einen Verweis als ausreichend an, da der Beklagte sich geständig gezeigt habe und die beanstandete Praxis bereits drei Monate vor dem erstinstanzlichen Urteil freiwillig eingestellt hatte.

 

Auch ein weiteres Boni-Verbot wurde am 17. Mai in zweiter Instanz bestätigt. Dabei ging es um die Easy-Rezeptprämie und die Entscheidung des Berufsgerichtes Nürnberg-Fürth, das eine Geldbuße von 5000 Euro verhängt hatte. Die Berufung wurde vom Landesberufsgericht beim OLG München als unbegründet zurückgewiesen, die Geldbuße von 5000 Euro damit bestätigt.

 

Nach Angaben der Bayerischen Apothekerkammer hatte der beklagte Apotheker die Werbung mit einem 1-Euro-Gutschein pro verschriebenem Medikament trotz erstinstanzlicher Verurteilung weiter betrieben. Lediglich die Umsetzung habe er minimal verändert: statt sofort, sollten die Boni nun erst ab fünf Gutscheinen einlösbar sein. /

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