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Kasse muss zahlen

14.05.2013  21:11 Uhr

Von Anna Hohle / In manchen Fällen muss die Krankenkasse ein Medikament auch dann erstatten, wenn es in einer anderen Indikation eingesetzt wird, als in der, für die es zugelassen ist.

Ist ein Patient lebensbedrohlich erkrankt, muss seine Krankenkasse für die Therapie mit einem bestimmten Medikament selbst dann aufkommen, wenn das Mittel für die Behandlung dieser Krankheit nicht zugelassen ist. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) im Fall eines an einem bösartigen Gehirntumor (Glioblastom) erkrankten Mannes.

Nachdem Operation, Bestrahlung und mehrere Chemotherapien mit dem Zytostatikum Temozolomid (etwa Temodal®) keinen Erfolg gezeigt hatten, beantragte der 46-Jährige bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Therapie mit dem monoklonalen Antikörper Bevacizumab (Avastin®). Dieses Mittel ist in den USA für die Behandlung rezidivierender Glioblastome zugelassen, in Deutschland jedoch nicht.

 

Der Patient legte seiner Kasse ein ärztliches Sachverständigengutachten vor, das eine deutliche Wirksamkeit der Kombinationstherapie aus Bevacizumab und dem Topoisomerase-Hemmer Irinotecan (etwa Campto®) bei Glioblastomen durch Phase-II-Studien belegt. Dennoch verweigerte die Krankenkasse eine Kostenübernahme mit dem Hinweis, der Patient könne nicht ausreichend belegen, dass die Therapiemöglichkeiten mit zugelassenen Medikamenten ausgeschöpft seien. Auch sei nicht gutachterlich geklärt, dass eine Therapie mit Bevacizumab in seinem speziellen Fall tatsächlich helfen könne.

 

In erster Instanz hatte das Sozial­gericht Regensburg der Krankenkasse recht gegeben. Dieses Urteil hob das LSG nun auf und entschied per einstweiliger Anordnung, den Patienten von den Kosten der Behandlung freizustellen. Das Gericht verwies auf Paragraf 2 des Sozialgesetzbuchs V. Dort ist festgelegt, dass Krankenkassen im Falle lebensbedrohlicher Krankheiten auch Therapien zahlen müssen, die nicht dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, und zwar sobald »eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht«. Dies treffe im Fall des klagenden Patienten zu. Auch bestehe eine besondere Dringlichkeit, weshalb die Entscheidung sofort und noch vor dem Hauptsacheverfahren gelte.

 

Das Gericht verwies auch auf die im Grundgesetz festgelegte Schutzpflicht des Staats für das Leben. Das Interesse des Klägers an einer möglicherweise hilfreichen Therapie seiner lebens­bedrohlichen Erkrankung sei in diesem Sinne schwerer zu gewichten als das rein finanzielle Interesse der beklagten Krankenkasse. /

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