Pharmazeutische Qualität im Fokus |
22.04.2015 10:11 Uhr |
Von Stephanie Schersch / Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat sich erneut dagegen ausgesprochen, den Eigenanbau von Cannabis aus medizinischen Gründen zu erlauben. Strengen Qualitätsanforderungen wird demnach nur Medizinalhanf aus der Apotheke gerecht.
»Wenn Cannabis gegen Schmerzen ärztlich verordnet wird und die Funktion eines Arzneimittels hat, dann muss es anderen Arzneimitteln gleichgestellt werden«, sagte BAK-Präsident Andreas Kiefer. Das gelte für die getrockneten Pflanzenteile ebenso wie für Zubereitungen aus Cannabis. Diese müsse der Arzt wie andere Medikamente verschreiben, der Apotheker prüfen und abgeben und die Krankenkassen bezahlen.
Die Behandlung von Schmerzpatienten mit Cannabis steht seit Monaten in der Diskussion. Hintergrund ist eine Entscheidung am Verwaltungsgericht Köln aus dem vergangenen Sommer. Chronisch Kranke dürfen demnach in Ausnahmefällen Cannabis zu Hause anbauen, sofern herkömmliche Schmerzmittel nicht helfen und Cannabis aus der Apotheke für sie unerschwinglich ist.
Kiefer sieht das Urteil kritisch. Bei Cannabis-Blüten müssten die gleichen Standards gelten wie bei alle anderen Arzneimitteln auch, forderte er. So müssten die pharmazeutischen Qualitätsanforderungen in einer Monographie wie dem Deutschen Arzneimittel Codex definiert werden. Ein »Eigenanbau im Wintergarten« könne diesen Qualitätsstandards nicht genügen.
Kiefer ist damit ähnlicher Meinung wie die Bundesregierung. Sie hatte zuletzt von mangelnder Qualität selbst angebauter Cannabisprodukte gesprochen. Zugleich hatte sie ein neues Gesetz angekündigt, das die Kostenerstattung für Cannabis regeln soll. Auch Kiefer forderte, Krankenkassen müssten die Kosten für Medizinalhanf übernehmen. Das müsse für alle Rezepturarzneimittel gelten, die Cannabis oder dessen Zubereitungen enthalten.
Derzeit zahlen die Patienten entsprechende Präparate unabhängig von ihrer finanziellen Situation in der Regel selbst. »Eine Zweiklassen-Pharmazie lehnen wir entschieden ab«, sagte Kiefer. Alle Patienten hätten schließlich »das gleiche Recht auf Arzneimittel, die einheitlichen pharmazeutischen Qualitätsanforderungen genügen«, sagte er. /