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Verblistern

Kostenlose Leistung kann Folgen haben

19.03.2013  19:01 Uhr

Von Stephanie Schersch, Berlin / Für das patientenindividuelle Verblistern von Arzneimitteln erhalten viele Apotheken kein oder nur ein geringes Honorar. Das kostenlose Anbieten dieser Leistung kann jedoch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Aus Sicht von Rechtsanwalt Ulrich Grau spricht vieles dafür, dass die kostenlose Verblisterung gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstößt. Denn Paragraf 7 verbietet es, Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten oder zu gewähren. Dazu zählten auch Dienstleistungen wie das Verblistern, sagte Grau am Montag auf einer Tagung des Bundesverbands der klinik- und heimversorgenden Apotheken (BVKA) in Berlin. Bislang gebe es allerdings keine Gerichtsentscheidung, die sich mit einem entsprechenden möglichen Verstoß gegen das HWG beschäftige.

Probleme sieht Grau auch mit Blick auf das Sozialrecht. Im Sozialgesetzbuch V schließt Paragraf 128 mit Blick auf die Arzneimittelversorgung Zuwendungen unter anderem zwischen Herstellern, Apotheken, Großhändlern und sonstigen Anbietern von Gesundheitsleistungen aus, sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Gleiches gilt auch gegenüber Vertragsärzten sowie Krankenhausärzten und -trägern. Unklar sei, ob auch Pflegeheime zu den Anbietern von Gesundheitsleistungen zählten, sagte Grau. Darüber hinaus untersagten auch die Berufsordnungen der Landesapothekerkammern in der Regel Zuwendungen an Dritte. »Aus berufs- und sozialrechtlicher Sicht ist das kostenlose Verblistern bedenklich und kann daher unter Umständen wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.« Theoretisch müssten Apotheker für das Verblistern ein Honorar verlangen, das die anfallenden Kosten zumindest deckt.

 

Auch mit möglichen strafrechtlichen Konsequenzen hat Grau sich beschäftigt. Laut Paragraf 333 Strafgesetzbuch ist die Gewährung von Vorteilen gegenüber Amtsträgern oder bestimmten Personen im öffentlichen Dienst verboten. Kostenlose Verblisterung könne vor diesem Hintergrund unter Umständen problematisch werden, wenn sie dazu diene, als klinikversorgende Apotheke ausgewählt zu werden, so Grau.

 

Der BVKA fordert seit Jahren eine festgelegte Vergütung für das patientenindividuelle Verblistern von Arzneimitteln. Dafür müsse es eine entsprechende Regelung in der Arzneimittelpreisverordnung geben, so BVKA-Vize Detlef Steinweg am Montag. Mit Blick auf entsprechende Honorarvereinbarungen in der stationären und ambulanten Altenpflege sagte er: »Wir bekommen wenig bis gar nichts für eine Arbeit, die andere mit bis zu 600 Euro vergütet bekommen.« /

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