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Cannabis als Rezeptur

NRF veröffentlicht neue Monographien

08.03.2017  10:44 Uhr

PZ / Sobald Cannabis auf Rezept verordnungsfähig ist, können Apotheken die Blüten von Cannabis sativa sowie Cannabisextrakt auf Rezept abgeben.

 

Um die Verordnung für die Ärzte und die Abgabe für die Apotheken zu erleichtern, hat das Neue Rezeptur-Formularium (DAC/NRF) sechs neue NRF-Rezepturvorschriften erstellt, die ab sofort allen DAC/NRF-Abonnenten zur Verfügung stehen. Sie sind zu finden auf www.dac-nrf.de unter der Rubrik: DAC//NRF-Werk.

Als einfache Rezepturformel und jeweils mit einer Musterverordnung, die die Bundesapothekerkammer erarbeitet hat, werden diese Vorschriften sowie die bereits verschreibungsfähigen Rezepturarzneimittel mit Dronabinol und Cannabidiol auch Ärzten auf www.dac-nrf.de/arzt kennwortgeschützt bekannt gemacht. Ärzte können sich hier mit ihrem DocCheck-Passwort anmelden. Auch dieser Bereich ist den DAC/NRF-Abonnenten zugänglich.

 

Aus den Musterverordnungen der Bundesapothekerkammer geht hervor, wie Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken auf einem BtM-Rezept zu verordnen sind, um allen Erfordernissen zu genügen. Wichtig ist, die gewünschte Sorte anzugeben, für die der Hersteller die Gehalte an Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) spezifiziert hat. Die Art der Anwendung und die Gebrauchsanweisung kann der Arzt durch Verordnung der Nummer der NRF-Rezepturvorschrift bestimmen, muss aber selbstverständlich noch die individuelle Dosierung ergänzen.

 

Die neuen NRF-Vorschriften im Einzelnen:

 

  • NRF 22.11. ölige Cannabisölharz- Lösung 25 mg/ml Dronabinol
  • NRF 22.16. ethanolische Dronabinol-Lösung 10 mg/ml zur Inhalation
  • NRF 22.12. Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung; beigefügter 1-mL-Dosierlöffel vorzugsweise für Einzeldosen zu 0,1 g
  • NRF 22.13. Cannabisblüten in Einzeldosen zur Inhalation nach Verdampfung; Einzeldosen ab etwa 0,01 g bis etwa 0,1 g
  • NRF 22.14. Cannabisblüten zur Teezubereitung; beigefügter 1,7-ml-Dosierlöffel für Einzeldosis zu 0,25 g oder einem Vielfachen davon
  • NRF 22.15. Cannabisblüten in Einzeldosen zu 0,25 g / 0,5 g / 0,75 g /1 g zur Teezubereitung.

Um Cannabisblüten ausreichend genau dosieren zu können, müssen sie zuvor in der Apotheke gemahlen, gesiebt und konfektioniert werden. So gelten sie als Rezepturarzneimittel und müssen entsprechend § 5 Arzneimittelpreisverordnung abgerechnet werden.

 

Weiterhin gelten die bereits bestehenden NRF-Rezepturformeln für Dronabinol-Kapseln (NRF 22.7), Ölige Dronabinol-Tropfen 25 mg/ml (NRF 22.8) sowie die rezeptpflichtige, aber nicht BtM-pflichtige Rezeptur Ölige Cannabidiol-Lösung 50 mg/ml (NRF 22.10). /

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