Pharmazeutische Zeitung online
Barmer-Teststreifenvereinbarung

Vertrag mit Vorbildfunktion?

01.03.2017  09:14 Uhr

Von Dagmar Werling / Seit 1. Oktober 2010 ist die Versorgung mit Blutzuckerteststreifen über die Anlage 4 zum Arzneiversorgungsvertrag (AVV) zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Verband der Ersatzkassen (vdek) geregelt. Die Barmer war davon bislang ausgenommen. Nun gibt es mit dieser Kasse eine neue Teststreifenvereinbarung.

Neben der Vereinheitlichung der Teststreifenpreise auf zwei Preisgruppen wurde damals eine Quotenregelung zur Abgabe von preiswerten Teststreifen eingeführt. In den folgenden Jahren erwies sich diese Konstruktion als äußerst wirksames Instrument zur Absenkung der Teststreifenpreise.

Mit der Barmer konnte nun eine neue Teststreifenvereinbarung abgeschlossen werden, die die Regelungen der Anlage 4 des vdek AVV aufgreift und diese weiterentwickelt. Entstanden ist ein zukunftsfähiger Vertrag, der auch die geänderten Rahmenbedingungen bei der Versorgung mit Blutzuckermessgeräten aufgreift. Für die anderen Ersatzkassen gilt weiterhin Anlage 4 des vdek AVV. Diese haben sich zur Hebung wirtschaftlicher Vorteile dafür entschieden, neben der Quotenregelung den Weg von Open-House-Ausschreibungen zu beschreiten.

 

Der Vertrag enthält insbesondere folgende Neuregelungen: die Einführung einer dritten Preisgruppe, eine Quotenregelung für preiswerte Teststreifen, einen Fixaufschlag sowie Abgaberegeln für Blutzuckermessgeräte.

 

Dritte Preisgruppe

 

Was die Preise betrifft, so wird zusätzlich zu den bekannten zwei Preisgruppen (PG) für Teststreifen eine dritte Gruppe eingeführt, die besonders preiswerte Teststreifen enthält. Die Abgabepreise sind dabei um 2 Euro gegenüber der bisherigen PG 2 abgesenkt worden. Gleichzeitig wird die Benennung der Gruppen angepasst. Zukünftig sind die preiswertesten Teststreifen in PG 1 gelistet, die teuersten in PG 3. Die Ein- oder Umgruppierung von Teststreifen erfolgt entweder automatisch anhand des Apothekeneinkaufspreises nach ABDA-Artikelstamm oder auf Antrag des Herstellers beim DAV. Die automatische Eingruppierung in PG 1 wird bei einem Apothekeneinkaufspreis (AEK) von weniger als 15 Euro vorgenommen, bei PG 2 liegt die Grenze für den Automatismus bei 17 Euro AEK. Die Abgabepreise für PG 1 wurden damit im gleichen Maß abgesenkt, wie die Einkaufspreise; der Apotheke stehen demzufolge in den PG 1 und 2 Margen in gleicher Höhe zur Verfügung.

 

In Anlehnung an die Regelungen in Anlage 4 des vdek-AVV wird nun auch für die Barmer eine Quotenregelung etabliert. Die Quote zerfällt in zwei Teile. Mit Teststreifen der Preisgruppe 1 müssen 15 Prozent aller anrechnungsfähigen Teststreifenpackungen beliefert werden, mit Teststreifen der PG 2 weitere 40 Prozent. Dabei wurde eine Ausgleichsmöglichkeit zwischen den Quoten geschaffen. Eine Übererfüllung der Quote für Teststreifen der PG 1 wird vollständig auf die Erfüllung der Quote für Teststreifen der PG 2 angerechnet.

 

Eine Untererfüllung der Quote führt im Falle der PG 1 zu einer Maluszahlung in Höhe von 2 Euro je 50er-Packung, die die Apotheke an die Barmer zu leisten hat, im Falle der PG 2 beträgt der zu erstattende Differenzbetrag 2,95 Euro.

 

In der Vergangenheit zeigte sich bereits, dass es im Abgabeverhalten keine Unterschiede zwischen den Ersatzkassen, die nach vdek AVV abrechnen, und der Barmer gab. Aufgrund dieser Tatsache und der Vielzahl an Teststreifen, die bereits zu Beginn des Vertrages in PG 1 gelistet werden konnten, kann die Erfüllung der Quoten im Schnitt als unkritisch betrachtet werden.

 

Fixaufschlag möglich

 

Künftig können zudem Teststreifen, deren Einkaufskonditionen für die Apotheken sich verschlechtern und deren Apothek­eneinkaufspreis nach ABDA-Artikelstamm oberhalb von 19,90 Euro netto liegt, mit einem Fixaufschlag abgerechnet werden.

 

Was die Abgaberegeln für Blutzuckermessgeräte betrifft, so ist deren kostenfreie Abgabe durch den Arzt seit Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes nicht mehr zulässig. Damit gewinnt die Rolle der Apotheke bei der Auswahl von Messgeräten an Bedeutung. Die vertraglichen Regelungen unterstützen sie hier bei der Hebung von Wirtschaftlichkeitspotenzialen durch bevorzugte Abgabe von Messgeräten der PG 1.

 

Blutzuckermessgeräte, deren zugehörige Teststreifen dieser Preisgruppe angehören, können bis zu einem Preis von 15 Euro ohne vorherige Genehmigung abgegeben werden. Ist mit diesem Abgabepreis keine kostendeckende Versorgung möglich, kann die Apotheke auch für diese Geräte einen Kostenvoranschlag einreichen. Messgeräte, deren Teststreifen anderen Preisgruppen angehören, sind generell nur nach einer Genehmigung durch die Barmer abzugeben.

 

Der Vertrag mit der Barmer ist zum 1. Februar 2017 in Kraft getreten. Die Umsetzung wird im Einvernehmen mit der Kasse ab dem 1. März 2017 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt werden die Inhalte auch von ABDATA im Artikelstamm plus V dargestellt. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 28. Februar erfolgte die Abgabe und Abrechnung von Blutzuckerteststreifen und -messgeräten weiter nach den aktuell gültigen Regelungen.

 

Mit diesem Vertrag konnte aus Sicht der Apotheker eine neue, zukunftsweisende Form der Teststreifenversorgung auf den Weg gebracht werden. Während die Kasse von den abgesenkten Vertragspreisen profitiert, sieht sich die Apotheke vor größeren Preissteigerungen und Verschlechterung der Konditionen durch Hersteller geschützt. Die gleichzeitige Regelung zur Abgabe von Blutzuckermessgeräten gibt der Apotheke ein Instrument zur Steuerung hin zu preiswerten Teststreifen in die Hand. Es darf mit großem Interesse seitens der Teststreifenhersteller und damit mit einer raschen Erweiterung der PG 1 gerechnet werden. /

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