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AMVV

Änderungswünsche nicht berücksichtigt

02.03.2016  09:05 Uhr

Von Ev Tebroke / Auch wenn Apothekern der Arzt bekannt ist, dürfen sie fehlende Namen oder Telefonnummern auf dem Rezept nicht selbst ergänzen. Wie die ABDA in einem Schreiben an ihre Mitglieder mitteilte, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Anregungen der Apotheker nicht berücksichtigt. Diese wollten das Verordnungsverfahren zur 14. Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) nutzen, um die Arzneimittelversorgung der Patienten zu erleichtern und Probleme mit den Krankenkassen zu vermeiden.

Insbesondere ging es dabei um die seit Juli 2015 in der AMVV vorgeschriebene Regelung, dass auf dem Rezept immer auch Vorname und Telefonnummer des verschreibenden Arztes vermerkt sein müssen. Die Apotheker hatten dies begrüßt, weil es bei Nachfragen die Kontaktaufnahme erleichtert. Jedoch kommt es seitdem bei der Rezeptbelieferung immer wieder zu Problemen, da einige Ärzte die Vorgaben nicht berücksichtigen. Die Apotheker müssen den Arzt dann um Ergänzung der fehlenden Angaben bitten, da ihnen ansonsten Retaxationen seitens der Kassen drohen.

 

Die Apotheker hatten deshalb angeregt, zumindest in Fällen, in denen ihnen der verschreibende Arzt bekannt ist, die fehlenden Angaben selbst ergänzen zu dürfen. Diesem Vorschlag ist das BMG bislang nicht nachgekommen. Wie die ABDA mitteilte, hat das Ministerium die Apotheker aber Anfang März diesbezüglich zu einem Gespräch eingeladen, an dem auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen sollen.

 

Der Vorschlag, die Gültigkeitsfristen von ärztlichen Verschreibungen von Betäubungsmitteln und sogenannten T-Rezepten zu vereinheitlichen, blieb bislang ebenfalls unberücksichtigt.

 

Die 14. Version der AMVV, die Anlage 1 in verschiedenen Positionen neu regelt, wurde am 23. Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen im Status der Verschreibungspflicht für den Wirkstoff Praziquan­tel werden am 1. März 2018 in Kraft treten. Die übrigen Änderungen sind ab 1. März 2016 verbindlich. /

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