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Urteil

Praxisfiliale muss in der Nähe sein

15.02.2011  16:53 Uhr

dpa / Ärzte dürfen keine weit entfernte Zweigpraxis eröffnen, weil dadurch bisherige Patienten schlechter versorgt werden könnten. Ein Kinderkardiologe aus Fulda wollte eine Zweigpraxis in Bad Nauheim eröffnen und dort sechs Stunden pro Woche praktizieren. Die Versorgung in Fulda sei aber gefährdet, wenn der Arzt sich 128 Kilometer entfernt aufhalte, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B6KA7/10R). Zudem könne der Kinderkardiologe (der einzige in Fulda) in akuten Fällen nicht rechtzeitig an seinem Hauptsitz sein.

Der Rechtsanwalt des Arztes hatte argumentiert, der Mediziner mache vor allem Ultraschall-Untersuchungen. Dies sei keine »notfallträchtige Tätigkeit«. Bereits das Sozialgericht Marburg hatte die Entfernung als zu groß beurteilt (Az: S12KA160/09). Laut Gesetz sind Zweigpraxen zulässig, wenn die Patienten am Zweitsitz besser und am Hauptsitz nicht schlechter versorgt werden. Den Ärzten sind maximal zwei Zweigpraxen ge­stattet.

 

Dem Bundessozialgericht zufolge gilt diese Regelung aber nicht für sogenannte Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Dort arbeiten meist mehrere, zum Teil angestellte Ärzte unter einem Dach. Die Bundesrichter entschieden in einem weiteren Verfahren, dass sich die Vorschrift von maximal zwei Zweigpraxen pro Arzt nur auf den Arzt als Mensch, aber nicht auf die Rechtsform eines MVZ beziehe. Dies hatten auch schon die Vorinstanzen so gesehen (Sozialgericht Dresden Az: S 11 KA 46/08; Sächsisches Landessozialgericht Az: L 1 KA 8/09).

 

In dem behandelten Fall hatte ein MVZ in Dresden bereits zwei Zweigstellen und wollte zwei weitere eröffnen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) hatte dies untersagt. Das Gericht urteilte, die KÄV müsse nun neu entscheiden. Die Bundesrichter betonten jedoch, dass auch die in einem MVZ arbeitenden Mediziner weiter daran gebunden seien, in maximal zwei Zweigstellen zu praktizieren. / 

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