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Steuertipp

Familie als Mitarbeiter

16.02.2010  16:15 Uhr

Von Doreen Amelang / Es kann viele Vorteile haben, wenn Familienangehörige im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in der Apotheke mitarbeiten. Damit das Finanzamt das Arbeitsverhältnis steuerlich anerkennt, gilt es jedoch, einiges zu beachten.

Wenn Partner oder erwachsene Kinder in der Apotheke angestellt sind, bleibt das verdiente Geld in der Familie. Durch den Abzug des Arbeitslohns als Betriebsausgabe vermindert sich der Gewinn des Apothekeninhabers. Der mitarbeitende Familienangehörige kann über den Betrieb eine attraktive Altersvorsorge erhalten.

Der Anstellungsvertrag kann grundsätzlich frei gestaltet werden. Für die steuerliche Anerkennung müssen allerdings einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden: Das Arbeitsverhältnis muss ernsthaft vereinbart sein und auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Es empfiehlt sich ein schriftlicher Arbeitsvertrag, da sonst die Ernsthaftigkeit von vornherein in Zweifel gezogen wird.

 

Die vertragliche Gestaltung muss auch unter Fremden üblich sein, das heißt einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Der Arbeitslohn des mitarbeitenden Ehegatten oder Kindes darf den Betrag nicht übersteigen, den ein fremder Arbeitnehmer für eine gleichartige Tätigkeit erhalten würde. Die Zahlung muss dazu führen, dass der Arbeitslohn aus dem Vermögen des Apothekeninhabers in das Vermögen des mitarbeitenden Familienangehörigen gelangt. Deshalb wird das Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, wenn der Arbeitslohn zum Beispiel auf ein Privatkonto des Apothekeninhabers überwiesen wird.

 

Wurden diese Punkte bei der vertraglichen Gestaltung berücksichtigt, stellt sich für den Apotheker die Frage: Wie und auf welche Weise kann diese Anstellung in der Apotheke erfolgen? Folgende Varianten kommen in Betracht:

 

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ein ganz normales Arbeitsverhältnis mit Vorlage der Lohnsteuerkarte und voller Sozialversicherungspflicht (Arbeitslohn monatlich mehr als 800 Euro),

eine Gleitzonen-Beschäftigung mit einer monatlichen Vergütung von mehr als 400 Euro bis 800 Euro,

eine Minijob-Beschäftigung mit einer monatlichen Vergütung bis zu 400 Euro.

 

Normales Arbeitsverhältnis

 

Bei dieser Art der Beschäftigung beträgt der monatliche Arbeitslohn mehr als 800 Euro. Für den Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug gelten keine Besonderheiten oder Begünstigungen. Dieser ist nach den allgemein geltenden Grundsätzen durchzuführen, das heißt die Abgaben sind wie bei anderen Arbeitnehmern einzubehalten. Da der Arbeitslohn darüber hinaus in der Einkommensteuererklärung angegeben werden muss, ergeben sich nur selten steuerliche Vorteile.

 

Vorteilhaft ist bei diesem Arbeitsverhältnis zum Beispiel, dass der Familienangehörige Rentenansprüche erwirbt und sich den Anspruch auf Arbeitslosengeld sichert. Daneben kann eine betriebliche Altersvorsorge vereinbart werden, wenn auch andere Mitarbeiter sie nutzen.

 

Gleitzone

 

Bei Familienangehörigen, die aus einem Arbeitsverhältnis im Monat regelmäßig ein Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro bis zu 800 Euro erzielen, liegt eine sogenannte Gleitzonenbeschäftigung vor. Der Apothekeninhaber zahlt in diesem Fall den vollen Anteil zur Sozialversicherung (rund 20 Prozent). Für den Angehörigen steigt der zu zahlende Anteil von 4 Prozent bis zum vollen Anteil von rund 21 Prozent linear an. Ab einem Entgelt von 800 Euro ist der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag genauso hoch wie der des Apothekeninhabers. Auch im Fall der Gleitzonenbeschäftigung ist die Lohnsteuerkarte durch den Familienangehörigen vorzulegen. Denn das aus der Beschäftigung erzielte Entgelt unterliegt dem normalen Lohnsteuerabzug.

 

Die Gleitzonenregelung ist für den Familienangehörigen vorteilhaft, denn er muss weniger Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen und sichert sich trotzdem Rentenansprüche und den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Minijob

 

Bei dieser Art der Beschäftigung darf der monatliche Arbeitslohn den Betrag von 400 Euro nicht übersteigen. Es liegt dann eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung vor. Der Apothekeninhaber muss bei dieser Beschäftigung einen pauschalen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent und (wenn der Angehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist) auch einen pauschalen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent entrichten. Außerdem muss der Arbeitgeber zwei Prozent Pauschalsteuer bezahlen.

 

Für den Arbeitnehmer fallen keine Abgaben an. Das bedeutet, dass sein Brutto-Arbeitslohn dem Auszahlungsbetrag entspricht. Darüber hinaus muss der Arbeitslohn nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, sodass sich der Steuersatz für die übrigen Einkünfte nicht erhöht.

 

Ein Beispiel: Ein Apotheker stellt seine Ehefrau in der Apotheke an. Die Ehefrau ist gesetzlich krankenversichert und erhält ein monatliches Gehalt von 400 Euro.

 

Die Gesamtausgaben des Apothekeninhabers inklusive Pauschalabgaben, die Betriebsausgabe also, beträgt jährlich 6240 Euro – monatlich 400 Euro plus 30 Prozent Abgaben = 520 Euro. Die Steuerersparnis bei einem unterstellten Grenzsteuersatz von 42 Prozent beträgt 2620 Euro. Abzüglich der Pauschalabgaben (4800 Euro mal 30 Prozent) ergibt sich eine Ersparnis von 1180 Euro.

 

Fazit: Die Beschäftigung von Familienangehörigen in der Apotheke bringt oftmals Vorteile mit sich. Dennoch zeigt die Erfahrung aus der Vergangenheit, dass gerade Verträge unter Familienangehörigen stets Thema in den Betriebsprüfungen sind.

 

Damit es nicht zu unerwünschten Steuernachzahlungen aufgrund von Gestaltungsfehlern bei der Anstellung von Familienangehörigen kommt, empfiehlt sich vor dem Abschluss eines solchen Arbeitsvertrages ein Gespräch mit einem steuerlichen Berater. /

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