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Steuertipp

Besteuerung eines Dienstwagens

01.02.2011  16:36 Uhr

Von Renate Schlüter / Wegen der Besteuerung eines Dienstwagens streiten Arbeitnehmer häufig mit dem Finanzamt. Das verwundert nicht, da das Ermitteln des geldwerten Vorteils kompliziert ist. Die aktuelle Rechtsprechung setzt den Finanzämtern erneut Grenzen.

Nach einem aktuellen Urteil erfolgt ein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entgegen der gesetzlichen Regelung auf den Einzelfall bezogen, wenn der Dienstwagen an weniger als 15 Tagen monatlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist.

Zum Hintergrund: Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, lässt sich der hierbei entstehende geldwerte Vorteil entweder nach der pauschalen 1-Prozent-Regel oder nach der individuellen Wertermitt­lungs­methode bemessen.

 

Bei der 1-Prozent-Methode wird die Pri­vat­nutzung unabhängig von den tat­säch­lich privat zurückgelegten Kilometern mit monatlich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Ers­tzulassung angesetzt. Kann der Arbeit­neh­mer das Auto auch für Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte nut­zen, sind nach Auffassung der Finanz­verwaltung monatlich weitere 0,03 Pro­zent des Bruttolistenpreises je Entfer­nungskilometer zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil zu erfassen. Dabei geht das Finanzamt von der Annahme aus, dass die regelmäßige Arbeitsstätte an 15 Tagen im Monat aufgesucht wird. Zum Streit mit dem Finanzamt kommt es häufig, wenn ein Arbeitnehmer den Firmenwagen an weniger als 15 Tagen im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, wie es etwa bei Mitarbeitern mit Home-Office der Fall sein kann.

 

Bereits im April 2008 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) den Gesetzgeber in die Schranken gewiesen: Wird ein Dienstwagen einmal pro Woche für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist taggenau abzurechnen und nicht pauschal für den ganzen Monat. Um den Zuschlag zu ermitteln, nimmt der BFH eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungskilometer vor.

 

Diese für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung nicht anerkannt. Das Bundesfinanzministerium wies die Finanzämter an, das Urteil des BFH nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Es blieb also dabei, dass der zusätzliche geldwerte Vorteil bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung stets nach Maßgabe der 0,03-Prozent-Regelung bemessen wird.

 

Gericht bestätigt früheres Urteil

 

Jetzt hat der BFH seine Rechtsprechung vom April 2008 noch einmal bestätigt. In dem entschiedenen Fall nutzte ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Nutzung wurde monatlich mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer lohnversteuert. In seiner Einkommensteuererklärung machte er geltend, dass 228 Fahrten nach der 0,03-Prozent-Regelung versteuert worden sind, er tatsächlich aber nur 100 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt hatte. Den Differenzbetrag wollte er als Werbungskosten geltend machen.

 

Der BFH hält auch nach erneutem Überprüfen an seiner Rechtsprechung fest. Er stellt klar, dass die 0,03-Prozent-Zuschlagsregelung nur so zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Entgegen der gesetzlichen Regelung muss das Finanzamt nach Auffassung des BFH beim Ermitteln des 0,03-Prozent-Zuschlags sehr wohl berücksichtigen, in welchem Umfang ein Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Einsatz kam. Damit widerspricht der BFH erneut der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.

 

Wie die Finanzverwaltung nun reagieren wird, bleibt abzuwarten. Betroffene Arbeitnehmer sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Verweis auf ein noch vor dem BFH anhängigem Musterverfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen (Aktenzeichen: BFH VI R 67/10). /

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