Fortbildung oder Urlaub? |
02.02.2010 14:42 Uhr |
Von Ute Cordes / Immer wieder Thema und ein ständiger Streitpunkt mit dem Finanzamt: beruflich veranlasste Reisen in touristisch interessante Gebiete. Nun scheint ein Ende in Sicht, denn der Große Senat des Bundesfinanzhofes hat einen wichtigen Beschluss gefällt.
Die Ausgaben für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder eines Fachkongresses können nur Betriebsausgaben sein, wenn die Teilnahme so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist. Private Interessen, beispielsweise Erholung, müssen nach Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein.
Ist dies nicht der Fall, sind die Finanzämter immer schnell dabei, nicht alle Kosten, sondern nur die Teilnahmegebühren und andere unmittelbare Kongresskosten anzuerkennen.
Alles oder nichts
Es galt ein Alles-oder-nichts-Prinzip. So ließ der Bundesfinanzhof (BFH) in zahlreichen Fällen trotz beruflicher Mitveranlassung Reisekosten insgesamt nicht zum Abzug zu. Die Aufteilung von Flug- oder Fahrtkosten einer nicht ganz überwiegend beruflichen Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil je nach den Zeitanteilen lehnte der BFH generell ab. Vielmehr rechnete er diese Kosten in vollem Umfang dem privaten Bereich zu.
Mit der Rechtsprechung des BFH im Rücken haben viele Finanzämter bei Apothekern die Aufwendungen für die Fortbildungsveranstaltungen in Meran und Davos nicht zum Abzug zugelassen. Die Begründung lautete oftmals, dass bei Reisen an touristisch interessante Orte eine private Veranlassung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies hat uns als Steuerberater viele Einspruchs- und auch Klageverfahren beschert.
Silberstreif am Horizont war dann ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2006: Der steuerliche Abzug kann nicht allein deshalb versagt werden, weil die Bildungsmaßnahme im Ausland stattgefunden hat. 2008 wurde dann auch ein Urteil zum Fortbildungskongress in Meran gefällt. Hier war besonders kritisch, dass eine ganztägige botanisch-wissenschaftliche Exkursion angeboten wurde. Der BFH hatte aber letztlich das private Interesse des Klägers daran als geringfügig eingeschätzt. Der Apotheker konnte daher alle Kosten steuerlich abziehen.
Eine Abkehr vom Alles-oder-nichts-Prinzip bedeutete dies aber noch nicht. Sondern es blieb das Problem, nachzuweisen, dass die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen oder von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Der Große Senat verabschiedet sich nun mit seinem im Januar veröffentlichten Beschluss davon: Wenn eine Reise private Anteile enthält, hat eine schätzungsweise Aufteilung in privat und beruflich veranlasste Aufwendungen zu erfolgen.
Im Streitfall hatte der Kläger, ein Computerexperte, eine Fachmesse in den USA besucht. Das Finanzamt erkannte vom siebentägigen Aufenthalt nur vier Tage als beruflich an. Deshalb ließ es nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage als berufliche Aufwendungen zu. Die Flugkosten wurden gar nicht berücksichtigt, weil der private Anlass der Reise laut Finanzamt überwog.
Das Finanzgericht jedoch erkannte die Flugkosten zu vier Siebteln an und wich damit von der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab. Der Große Senat des BFH bestätigte diese Abweichung und damit eine Aufteilung der Kosten nach Zeitanteilen.
Auswirkungen für Apotheker
Ob es für die Apotheker aufgrund des BFH-Beschlusses nun einfacher wird, ist eher fraglich. Denn der vollständige Abzug von Auslands-Fortbildungen scheint in einigen Fällen damit gefährdet zu sein. Durch die Aufteilung wird auch vermieden, dass das Finanzamt Aufwendungen insgesamt als beruflich veranlasst anerkennt, obwohl sich eine private Mitveranlassung aufdrängt. Der Große Senat führt dazu in seinem Beschluss aus, der BFH habe in manchen Fällen Aufwendungen für Fernreisen insgesamt als beruflich beurteilt, obwohl bei diesen Reisen eine touristische Komponente nahelag, der besser durch Aufteilung gegebenenfalls im Schätzungswege hätte Rechnung getragen werden können.
Der BFH bezieht sich dabei unter anderem auf das Apotheker-Meran-Urteil. Die ABDA empfiehlt, im Falle eines Streits mit dem Finanzamt darauf hinzuweisen, dass die Durchführung wissenschaftlich-botanischer Exkursionen praktische Kenntnisse im Bereich der pharmazeutischen Biologie vermittelt, die gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer II. der Approbationsordnung für Apotheker Gegenstand der pharmazeutischen Ausbildung sind und damit als beruflich veranlasst anzusehen sind. Erleichterung bringt der Beschluss für diejenigen, die eine berufliche Fortbildung mit einem Urlaub verbinden.
Beruflichen Anlass nachweisen
Denn insoweit bringt der Beschluss echte Klarheit, dass die Reisekosten zumindest anteilig steuerlich geltend gemacht werden können. Es ist nach wie vor Aufgabe des Steuerpflichtigen, die berufliche Veranlassung nachzuweisen. Es empfiehlt sich daher, die Testatkarten, Mitschriften der Vorträge und sonstige Nachweise, die eine Teilnahme und berufliche Veranlassung darlegen, aufzubewahren. Mit guten Argumenten und der Hilfe eines Steuerberaters lässt sich so sehr wahrscheinlich ein Abzug eines großen Teils oder gar sämtlicher Kosten durchsetzen. /