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Erstattungsbeträge

Softwarehäuser liegen im Zeitplan

15.01.2013  18:57 Uhr

Von Anna Hohle / Ab 1. Februar werden die Erstattungsbeträge für Medikamente abgerechnet, die eine frühe Nutzenbewertung durchlaufen haben. Die Softwarehäuser hatten nur wenig Zeit für notwendige Umstellungen in der EDV, werden die Updates jedoch in den meisten Fällen noch rechtzeitig liefern.

Grund für die Neuerung ist das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) und die damit eingeführte frühe Nutzenbewertung von Medikamenten. Für Arzneimittel mit Zusatznutzen können Krankenkassen seit Einführung des AMNOG einen Rabattpreis mit dem Hersteller verhandeln. Ticagrelor (Brilique™) war das erste Medikament, für das im Mai 2012 ein Erstattungsbetrag ausgehandelt wurde, inzwischen sind insgesamt zwölf Arzneimittel betroffen.

 

Verzögerter Start

 

Die Abrechnung der Erstattungsbeträge mit den Kassen sollte ursprünglich im Juli beginnen. Sie verzögerte sich jedoch, da lange unklar war, wie die Neuerung technisch umzusetzen ist. Anfang Dezember warf der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) daraufhin Pharmaherstellern, Großhändlern und Apothekern vor, die Umsetzung des AMNOG bewusst zu blockieren. Diese wehrten sich in einer gemeinsamen Stellungnahme und erklärten, am 1. Februar mit der Abrechnung zu beginnen.

Ab Februar ziehen die Pharmaunternehmen nun alle Erstattungsbeträge bereits bei der Abgabe an Großhändler oder Apotheker vom Herstellerabgabepreis ab. Wie die Preisinformation in die Apotheken-EDV gelangt, teilte die ABDATA in einem Schreiben mit: Demnach geben die Hersteller einen ausgehandelten Erstattungsbetrag an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) weiter. Die IFA teilt ihn der ABDATA mit, die ihn für die Apotheken aufbereitet. Der ABDA-Artikelstamm in der Apotheken-EDV enthält deshalb mit dem nächsten Software-Update ein neues Datenfeld: »Erstattungsbetrag nach Paragraf 130b SGB V«. Hier können Apotheker demnächst alle Erstattungsbeträge einsehen.

 

Die Apothekensoftwarehäuser selbst erfuhren durch die Verzögerung erst im Dezember, wie sie die Abrechnung der Beträge umsetzen sollten. So blieb ihnen nur wenig Zeit, die Programme entsprechend umzustellen. Ob es jedes Softwarehaus schafft, die Updates rechtzeitig zum 1. Februar allen Kunden zur Verfügung zu stellen, ist noch nicht sicher. Laut Deutschem Apothekerverband (DAV) könnten die Änderungen in einigen EDV-Systemen erst am 1. März wirksam werden. Die meisten Softwarehäuser sind jedoch zuversichtlich, dass die Umstellung bis Februar funktioniert. »Es war knapp, aber wir werden es gerade noch rechtzeitig schaffen«, sagte etwa Lars Polap von Pharmatechnik der Pharmazeutischen Zeitung.

 

Neues Sonderkennzeichen

 

Was ändert sich nun für den Apotheker, wenn ein Patient eine Verschreibung für eines der zwölf betroffenen Medikamente vorlegt? Nicht viel, wenn der Patient gesetzlich versichert ist. In diesem Fall druckt der Apotheker den üblichen Apothekenverkaufspreis auf das Rezept auf. Erst im Rechenzentrum wird der Rabatt für die Abrechnung mit den Krankenkassen abgezogen.

 

Anders sieht es aus, wenn der Patient privat versichert ist. Dann zahlt er schon in der Apotheke nur den Verkaufspreis abzüglich Erstattungsbetrag. Der Apothekenmitarbeiter muss in diesem Fall den Rabatt unter dem neu eingeführten Sonderkennzeichen 02567739 auf Rezept und Kassenbon extra aufführen. Jene Apotheker, die die neue Software verspätet erst zum 1. März erhalten, müssen das Zeichen im Februar übergangsweise per Hand eintragen. Ihnen empfiehlt der DAV, später einen Korrekturlauf für den Monat Februar in der Buchhaltung vorzunehmen. So ließen sich fehlerhafte Buchungssätze nachträglich richtigstellen.

 

Neben der Softwareumstellung haben die Apotheker jedoch noch ein ganz anderes Problem beim Thema Erstattungsbeträge. Noch immer ist nicht endgültig geklärt, auf welcher Basis sich ihre 3-Prozent-Marge bei Medikamenten mit ausgehandelten Erstattungsbeträgen berechnet. Die Krankenkassen und das Bundesgesundheitsministerium wollen den Erstattungspreis als Berechnungsgrundlage verwenden. Apotheker und Großhändler forderten jedoch von Anfang an, ihre Margen auch bei diesen Arzneimitteln auf Basis des Herstellerabgabepreises (Listenpreis) zu berechnen. Diese Sichtweise legt auch das Sozialgesetzbuch V nahe. Nun werden die Apotheker es drauf ankommen lassen: Im Dezember hatte der DAV beschlossen, auch ab Februar alle Arzneimittel weiter auf Basis des Listenpreises abzurechnen.

 

Regierung drängt auf schnelle Umsetzung

 

Wenig konkret blieb derweil die Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin Ulrike Flach (FDP) auf eine Kleine Anfrage der Grünen. Die Fraktion wollte wissen, was die Regierung unternimmt, um die »Blockade« durch Hersteller und Apotheker zu beenden. Auch fragte sie, in welchem Maße den Versicherten infolge der verzögerten Abwicklung finanzielle Schäden durch höhere Zuzahlungen entstanden seien. DAV und Herstellerverbände kritisierten die Argumentation der Grünen. Sie betonten, den Versicherten sei schon deshalb kein finanzieller Schaden entstanden, da sie in der Regel für alle Medikamente mit Zusatznutzen einen festen Betrag von 10 Euro zuzahlen müssten.

 

Flach selbst schrieb in ihrer Antwort lediglich, die Abrechnung dürfe sich nicht noch weiter verzögern. Das Bundesministerium für Gesundheit habe seine Rechtsauffassung zu diesem Thema jedoch bereits mitgeteilt, die Umsetzung obliege nun den Vertragspartnern. /

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