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Positives Urteil zum Schuldzinsenabzug

17.01.2006  16:16 Uhr

Steuertipp

<typohead type="3">Positives Urteil zum Schuldzinsenabzug

von Klaus-Martin Prang, Hannover

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die Praxis beim so genannten »Zwei-Konten-Modell« klar gestellt ­ und damit die Finanzverwaltung in die Schranken gewiesen.

 

Der BFH hatte vor ein paar Jahren das »Zwei-Konten-Modell« als Gestaltungsmöglichkeit zur Optimierung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs anerkannt. Dies rief den Gesetzgeber auf den Plan. Er nahm zum 1. Januar 1999 eine neue Regelung in das Einkommensteuergesetz auf, welches das Zwei-Konten-Modell steuerlich unattraktiv machen sollte. Nach dieser Neuregelung sind betriebliche Schuldzinsen nur noch eingeschränkt abzugsfähig. Die Finanzverwaltung fasste diese Einschränkung zu weit. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil festgestellt.

 

Zwei-Konten-Modell

 

Bestand im privaten Bereich Finanzierungsbedarf, dessen Schuldzinsen nicht steuermindernd berücksichtigt werden konnten, zum Beispiel wegen Anschaffung einer selbst genutzten Immobilie, wurde das Zwei-Konten-Modell empfohlen. Das Modell beinhaltete, dass man alle betrieblichen Anschaffungen von einem Konto fremd finanzierte, während Finanzierungen im privaten Bereich durch Mittel bestritten wurden, die zuvor dem Unternehmen von einem anderen Konto entnommen worden waren. Im Ergebnis konnten die privaten Schuldzinsen dadurch steuermindernd geltend gemacht werden.

 

Einschränkung des Abzugs

 

Da dem Gesetzgeber diese Gestaltung ein Dorn im Auge war, führte er mit Wirkung zum 1. Januar 1999 eine Regelung zur Begrenzung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs ein. Vereinfacht gesagt ist ein vollständiger betrieblicher Schuldzinsenabzug seitdem nur noch möglich, wenn dem Unternehmen nicht mehr entnommen wird, als ihm durch Gewinn und Einlagen zugeführt wird.

 

Entnimmt der Unternehmer mehr als seinen Gewinn und die getätigten Einlagen, entstehen Überentnahmen. Schuldzinsen sind in Höhe von 6 Prozent dieser Überentnahmen nicht abzugsfähig.

 

Wenn der Unternehmer für private Zwecke also weniger als den Gewinn zuzüglich der Einlagen entnimmt, kommt es nicht zu einer Kürzung der betrieblichen Schuldzinsen. Das auf diese Weise im Betrieb verbleibende Kapital drückt sich im Kapitalkonto des Jahresabschlusses aus. Ist das Kapitalkonto positiv oder gleich null, das heißt, wenn es auf der Passivseite der Bilanz steht, müssten nach dem Gesetzeszweck sämtliche betrieblichen Schuldzinsen abzugsfähig sein. Ist es negativ (Kapitalkonto auf der Aktivseite der Bilanz), ist dies nach dem Gedanken des Gesetzgebers ein Hinweis darauf, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb Kapital für private Zwecke (zum Beispiel zur Finanzierung eines Eigenheims) entzogen hat. Die Folge ist, dass nicht mehr alle auf einem betrieblichen Konto entstandenen Schuldzinsen als Betriebsausgaben anerkannt werden können.

 

Positives Kapitalkonto

 

Die Finanzverwaltung geht seit Einführung der gesetzlichen Neuregelung davon aus, dass für die Ermittlung der abzugsfähigen Schuldzinsen das Kapitalkonto zum 1. Januar 1999 mit null DM anzusetzen sei. Hierdurch ergibt sich für alle Steuerpflichtigen, die zu diesem Stichtag ein positives Kapitalkonto hatten, ein erheblicher Nachteil.

 

Für sie besteht die Gefahr, dass nicht mehr alle betrieblichen Schuldzinsen abzugsfähig sind, obwohl die dahinter stehenden Verbindlichkeiten ausschließlich betrieblich veranlasst sind und dem Betrieb in der Vergangenheit auch nicht mehr Kapital für private Zwecke entzogen wurde, als er erwirtschaftet hatte.

 

BFH kontra Finanzverwaltung

 

Dieser Benachteiligung ist der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung nun entgegengetreten. Für die Jahre 1999 und 2000 stellt er klar, dass ein positives Kapitalkonto zum 1. Januar 1999 bei der Begrenzung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs zu Gunsten des Unternehmers zu berücksichtigen ist.

 

Dadurch ist in allen offenen Fällen ein höherer betrieblicher Schuldzinsenabzug möglich, als von der Finanzverwaltung bisher anerkannt wurde. Unter offenen Fällen versteht man, dass die maßgeblichen Steuerbescheide noch geändert werden können. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob auch Sie von diesem positiven Urteil profitieren.

 

Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: X R 47/03 vom 21. September 2005

 

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