Eine Arbeitunfähigkeitsbescheinigung darf auch als Online-Version nicht »irreführend« sein. / © IMAGO/Lobeca
Weil ein Arbeitnehmer über einen Internetanbieter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ohne Arztkontakt erworben hat, wurde ihm von seinem Arbeitgeber gekündigt. Besagte AU sei »irreführend« so der Vorwurf. Der Gekündigte legte dagegen beim Arbeitsgericht Dortmund Kündigungsschutzklage ein und bekam zunächst Recht. In zweiter Instanz wurde die fristlose Kündigung des Arbeitgebers vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm dann aber als rechtens bewertet und bestätigt.
Folgendes war passiert: Auf einer Webseite hat ein IT-Mitarbeiter kostenpflichtig eine AU erworben. Bei dem Internetanbieter wurde sowohl ein »AU-Schein ohne Gespräch« als auch ein »AU-Schein mit Gespräch« angeboten. Die Variante mit Gespräch war allerdings teurer. Bei der Auswahlmöglichkeit einer AU »ohne Gespräch« wurde auf folgenden Hinweistext verwiesen:
»Krankschreibung mit Arztgespräch gültig mit Geld-zurück-Garantie, falls deine AU nicht sofort akzeptiert wird. Wir zahlen dir sogar 100 Prozent Deines Lohns, falls er verweigert wird. Beim AU-Schein OHNE Arztgespräch solltest du Deinen Arbeitgeber sofort um Akzeptanz der AU bitten, insbesondere wenn er misstrauisch ist. Schreib ihm zum Beispiel.: »Hier ist meine AU als PDF. Ist die OK so?«. Falls er sie nicht zeitnah akzeptiert, storniere kostenlos und hol´ Dir lieber die AU MIT Gespräch bis zu drei Tage rückwirkend von unseren online Ärzten mit deutscher Zulassung oder von einem Praxisarzt.«
Der Kläger, der seit sechs Jahren im Betrieb als angestellter IT-Consultant beschäftigt war, entschied sich für die kostengünstigere Variante ohne Arztkontakt. Den Fragebogen auf der Website hatte er ausgefüllt, bis er eine AU erhielt. Weitestgehend entsprach die AU-Bescheinigung der Vorgabe des Musters 1b der Kassenärztlichen Vereinigung mit der besonderen Angabe »voraussichtlich arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen bis…«.
Anstelle einer Arztunterschrift und eines Vertragsarztstempels fand sich die Angabe »Privatarzt per Telemedizin WhatsApp: (…), E-Mail: (…)«. Der Kläger lud die Bescheinigung auf die Plattform des Arbeitgebers hoch, was mit »Approved« zunächst bestätigt wurde. Fünf Tage später nahm er die Tätigkeit wieder auf.
Knapp zwei Wochen darauf kam es zu internen betrieblichen Ermittlungen aufgrund des Verdachts, dass die Bescheinigung gefälscht sein könne. Der Arbeitnehmer wurde hierüber informiert. Der Arbeitgeber schlug ihm vor, die AU-Tage als Urlaubstage zu behandeln, unter Rückzahlung der Entgeltfortzahlung. Dies lehnte der Arbeitnehmer aber ab, woraufhin die Beklagte ihm schließlich fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Termin kündigte.
Das erstinstanzliche Gericht urteilte, der für eine fristlose Kündigung erforderliche »wichtige Grund« sei nicht gegeben. Zwar sei die Beklagte durch die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in die Irre geführt worden, hierauf hätte jedoch mit einer Abmahnung als milderes Mittel reagiert werden müssen. Auch der Vorwurf hinsichtlich des Erschleichens von Entgeltfortzahlung könne hier keine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Die Arbeitgeberseite ging in Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm – mit Erfolg. Das LAG (14 SLa 145/25, Urteil vom 05.09.2025) erkannte den wichtigen Grund der fristlosen Kündigung an. Der Kläger habe bewusst wahrheitswidrig suggeriert, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Kontakt zu einem Arzt gegeben. Aufgrund der kostenpflichtigen Ausstellung der Bescheinigung habe der Kläger wissen müssen, dass die Bescheinigung nicht nach den allgemeinen medizinischen Grundregeln zustande kommen wird.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.
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