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Bundessozialgericht

Arztpraxis muss 490.000 Euro zahlen  – wegen Arztstempel

Ein Kardiologe hat Verordnungen nicht unterschrieben, sondern gestempelt. Das kostet die Praxis nun fast eine halbe Million Euro. Das Bundessozialgericht (BSG) hält dies für rechtmäßig, die Vorstände der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hingegen kritisieren die Entscheidung scharf.
AutorKontaktPZ
Datum 29.08.2025  13:00 Uhr

In einer Pressemitteilung erklären die KBV-Vorstände Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts »absurd und unglaublich« sei. Laut Gericht wurde gegen eine Arztpraxis ein Regress in Höhe von rund 490.000 Euro festgesetzt, weil ein Kardiologe mehrere Rezepte stempelte, statt sie zu unterschreiben – wie es die Arzneimittelverschreibungsverordnung vorsieht. (Az. B 6 KA 9/24 R)

Das Bundessozialgericht bestätigte eine Entscheidung des Sozialgerichts Marburg. »Der Kläger hat die für Vertragsärzte bestehende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt«, so die Begründung der Kasseler Richter.

Der Kardiologe habe in den Quartalen 1/2015 bis 2/2018 Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht persönlich unterzeichnet, sondern einen Unterschriftenstempel (Faksimilestempel) verwendet. Die persönliche Unterschrift – auch in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur – sei jedoch ein wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung.  Nur mit einem Unterschriftenstempel könne die Verordnung den hohen Qualitätsanforderungen, die Gewähr für die Richtigkeit und die Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels bieten, nicht gerecht werden.

Das BSG argumentierte, der Regress entspreche der Summe der in vierzehn aufeinanderfolgenden Quartalen unrichtig ausgestellten Sprechstundenbedarfsverordnungen. »Die Fehlerhaftigkeit der Verordnungen ist nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, sodass eine – die Schadenshöhe mindernde – frühere Antragstellung durch die Krankenkasse nicht auf der Hand liegt.«

KBV: Entscheidung sei »völlig unverhältnismäßig«

Die KBV bezeichnete das Urteil als »völlig unverhältnismäßig«. »Die Juristen bewerteten den Formfehler der fehlenden Unterschrift genauso, als wenn das Arzneimittel zu Unrecht ausgegeben worden wäre«, so die Vorstände. Dies habe »fatale und existenzbedrohende Folgen« für die betroffene Praxis. Tatsächlich gebe es laut dem Gericht keine Hinweise darauf, dass die Verordnungen nicht eingelöst wurden oder Apotheken sie zurückgewiesen hätten.

Die Richterinnen und Richter hätten nicht die notwendige Versorgung der Patientinnen und Patienten, sondern »das bürokratische Konstrukt des Formfehlers zum Maß aller Dinge« erhoben, so die KBV weiter.

Die KBV fordert nun eine gesetzliche Klarstellung zur sogenannten Differenzkostenberechnung: Regresse sollten auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den Kosten begrenzt werden, die bei einer wirtschaftlichen Verordnung angefallen wären. »Einfach formuliert: Wir brauchen eine Anrechnung dessen, was die Versicherten medizinisch sachgerecht erhalten haben.«

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