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E-Rezept
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Arztbezeichnung ist Retaxgrund

Die fehlende Berufsbezeichnung auf dem E-Rezept kann für Apotheken zur Retax-Falle werden. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss diese zwingend angegeben sein. Und eine Heilung ist bei E-Rezepten nicht möglich, wie die ABDA klarstellt.
AutorAlexander Müller
Datum 08.01.2024  15:00 Uhr

Fehlt die Berufsbezeichnung gänzlich, darf das E-Rezept nicht beliefert werden. Die ABDA rät Apotheken daher, diesen Eintrag grundsätzlich zu prüfen, ansonsten drohten Retaxationen. »Gegenstand der Prüfung in den Apotheken ist dabei jedoch lediglich, ob eine sinnhafte Berufsbezeichnung angegeben wurde«, stellt die ABDA klar.

Solange die Berufsbezeichnung als solche noch stimmig sei – also statt »Facharzt für Allgemeinmedizin« etwa die Bezeichnung »Allgemeinmedizin« –, bestehe keine Retax-Gefahr.

Das Problem: Derzeit können Ärztinnen und Ärzte ihre Berufsbezeichnung noch händisch in das Praxisverwaltungssystem (PVS) eingeben. Das ist fehleranfällig und führt zu den falschen oder zweifelhaften Angaben. Bei fehlenden oder uneindeutigen Berufsbezeichnungen rät der Deutsche Apothekerverband (DAV) Apotheken, das Rezept an den Arzt zurückzuweisen und erneut ausstellen zu lassen.

DAV fordert Klarstellung

Der DAV hat nach eigenen Angaben wegen dieser Thematik wiederholt beim Spitzenverband der Geseztlichen Krankenkassen (GKV-SV) vorgesprochen. Der Kassenverband habe zugesagt, die mangelhaften oder fehlenden Berufsbezeichnungen im Rahmen von Verhandlungen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anzusprechen, teilte der DAV mit.

Der Vorschlag des DAV: Statt der händischen Eingabe könnte einen Auswahlkatalog in den Praxissystemen geben. Dies könnte im Rahmen der nächsten Zertifizierung der PVS-Systeme vereinbart werden. Immerhin sei die Liste der offiziellen Facharztbezeichnungen bei der Bundesärztekammer (BÄK) hinterlegt.

Der DAV will aber auch selbst gegenüber der KBV und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) fordern, dass eine strenge Auswahlmöglichkeit im Feld Berufsbezeichnung hinterlegt wird. Die Eingabe mittels Freitextfeld soll gesperrt werden. »So kann endgültig ausgeschlossen werden, dass in diesem Bereich weiterhin Fehler passieren können, auf Grund derer eine Retax-Gefahr für die Apotheken besteht«, so der DAV.

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