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Versandhandel
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Arzneimittelabgabe ohne Blick in die ePA

Eigentlich soll die elektronische Patientenakte (ePA) den Apotheken eine Übersicht über die gesamte Medikation eines Patienten bieten und so für mehr Sicherheit sorgen. Doch die Versandhändler sind standardmäßig aus der ePA ausgeschlossen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will das ändern.
AutorKontaktLukas Brockfeld
Datum 26.01.2026  16:20 Uhr

Die elektronische Medikationsliste (eML) ist ein zentraler Bestandteil der im vergangenen Jahr eingeführten elektronischen Patientenakte (ePA). Die Liste wird automatisch mit den Daten des E-Rezepts befüllt. So können Apotheker und Ärzte schnell sehen, welche Rx-Medikamente zurzeit von einem Patienten oder einer Patientin eingenommen werden.

Doch nach Angaben der Gematik gibt es eine wichtige Ausnahme: Ausländische Arzneimittel-Versandhändler sind standardmäßig vom ePA-Zugriff ausgeschlossen. Das gängige Card-Link-Verfahren sieht keine entsprechende Berechtigung vor.

Die Patientinnen und Patienten können die Versender zwar für den Zugriff freischalten, doch dazu benötigen sie die ePA-App ihrer Krankenkasse. Die Versicherten müssen also selbst aktiv werden. Außerdem haben bisher nur wenige Versicherte ihre ePA-App heruntergeladen, da die Einrichtung vergleichsweise kompliziert ist. In der Praxis dürfte dieser Schritt also nur in Ausnahmefällen gegangen werden.

Abgabe an der ePA vorbei

Eigentlich sollte die ePA entscheidend zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit beitragen. Gleichzeitig wachsen die Marktanteile der Versandhändler. Eine wachsende Zahl verschreibungspflichtiger Arzneimittel wird also an die Patientinnen und Patienten abgegeben, ohne dass ein Apotheker oder eine Apothekerin die Möglichkeit hat, einen prüfenden Blick auf die Medikationsliste zu werfen.

Das Bundesgesundheitsministerium sieht darin kein Problem. »Bereits bei der Verschreibung einer Medikation wird durch den Leistungserbringenden eine Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit durchgeführt. Darüber hinaus werden die Informationen zu dem dispensierten Medikament automatisch, auch bei Einlösung des E-Rezepts über eine Online-Apotheke, in die ePA mittels des E-Rezepts gespeichert und so auch schließlich in der elektronischen Medikationsliste (eML) als dispensiert erfasst«, erklärt ein Sprecher des Ministeriums auf Nachfrage der PZ.

Nach Auffassung des BMG sorgt der Umstand, dass die E-Rezept Daten in jedem Fall in der Patientenakte gespeichert werden, dafür, dass die Versicherten und alle zugriffsberechtigten Leistungserbringenden eine aktuelle Medikationsübersicht haben.

Den Ausschluss der Versender begründet das Ministerium mit den aktuellen technischen Verfahren, die die Sicherheit der ePA gewährleisten sollen. »Zukünftig soll es jedoch eine Weiterentwicklung der Zugriffsmöglichkeiten der Online-Apotheken auf die ePA geben«, verspricht das BMG. Trotz Nachfrage wollte das Ministerium jedoch nicht erläutern, wie die Weiterentwicklung der Zugriffsmöglichkeiten für die Versandhändler konkret aussehen soll.

 

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