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Arbeitszeiten im Karneval – was ist zu beachten?

Karneval ist eine Herausforderung. Nicht nur für Nicht-Jecken, sondern auch für die Arbeitszeitregelung, denn die Karnevals- oder Faschingstage sind keine gesetzlichen Feiertage. Ob Apotheken an den Tagen geschlossen oder geöffnet sind, entscheidet die Apothekenleitung. Was ist darüber hinaus zu beachten?
PZ
26.02.2025  12:30 Uhr

Entscheidet sich die Apothekenleitung, die Apotheke zum Beispiel am Rosenmontag mittags zu schließen, könne die Arbeitszeit im Rahmen eines Jahresarbeitszeitkontos in dieser Woche anders verteilt werden, erklärt Minou Hansen, Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung. Allerdings müsse dabei die Untergrenze von 75 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eingehalten werden. Auch könnten nach Absprache mit der Apothekenleitung Überstunden »abgebummelt« werden.

Wenn die Apotheke geschlossen bleibt, bedeute dies allerdings nicht automatisch, dass niemand arbeiten müsse. »Der Arbeitgeber wäre berechtigt, Sie zum Beispiel zu Inventurarbeiten bei geschlossener Apotheke heranzuziehen«, so Hansen. Wer das nicht möchte, muss demnach tatsächlich Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen.

Wer aber arbeiten könne und wolle, müsse seine Arbeitskraft anbieten. Nimmt der Arbeitgeber diese nicht in Anspruch, bleibe der Vergütungsanspruch erhalten, ohne dass vor- oder nachgearbeitet oder Urlaub genommen werden muss.

Eine Apotheke in der Karnevalshochburg, die andere nicht – was nun?

Wenn das Apothekenteam allerdings jahrelang und regelmäßig am Nachmittag freigestellt wurde,  ist die Lage anders. Dann könnte Hansen zufolge eine betriebliche Übung vorliegen, sofern der Arbeitgeber diese Freistellung nicht unter Vorbehalt erklärt habe. Eine betriebliche Übung kann demnach nicht einfach abgeändert werden, sondern die Apothekenleitung müsste gegebenenfalls eine Änderungskündigung aussprechen.

Was ist zu beachten, wenn eine Apotheke innerhalb eines Filialverbunds in einer Karnevalshochburg liegt, die andere(n) aber nicht? Je nach Arbeitsort würde das dazu führen, dass die Mitarbeitenden ungleich behandelt würden. Hansen verweist hier auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der allerdings nicht besage, dass alle Angestellten immer gleich behandelt werden müssen, sondern nur, dass man nicht ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandeln dürfe. »Es gibt also durchaus rechtfertigende Gründe, nicht alle Apotheken des Verbundes zu schließen, nur weil ein Betrieb sich in einer närrischen Zone befindet«, so Hansen.

Wenn Mitarbeitende zwischen den Filialen wechseln, bleibe nur das (Team-)Gespräch, um eine für alle Beteiligten passende Regelung zu finden. Hansen betont: »Da ein Hauptziel des närrischen Treibens ist, Freude zu spenden und gemeinsam zu feiern, sollte es doch möglich sein, hier eine für alle passende Lösung zu finden.«

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