Arbeitsverbot bei Krankschreibung? |
Krankgeschrieben und zuhause: Solange es einem schlecht geht, ist die Lage eindeutig. Aber was, wenn der Angestellte sich wieder fit fühlt und zurück ins Büro möchte? Darf der Arbeitgeber dies zulassen? / Foto: Adobe Stock/Syda Productions
Es ist eine gängige Situation: Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt. Er sucht seinen Arzt auf, der ihm die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für eine Woche bescheinigt. Jedoch nach drei Tagen fühlt sich der Mitarbeiter schon wieder besser und möchte wieder am Arbeitsplatz erscheinen. Darf der Arbeitgeber ihn dann trotz ärztlicher Krankschreibung beschäftigen?
Zur Beantwortung dieses Sachverhaltes kommt es auf den Wert des ärztlichen Attests an. Denn bei der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt es sich nicht um eine Bescheinigung, die einem Beschäftigungsverbot gleichzusetzen ist. Vielmehr ist sie ein ärztlicher Beleg darüber, dass eine Krankheit vorliegt, die zur Arbeitsunfähigkeit führt und eine Prognose enthält, wie lange diese Krankheit voraussichtlich auch noch weiterhin zur Arbeitsunfähigkeit führen wird.
Sofern sich der Arbeitnehmer dazu in der Lage sieht, der Beschäftigung wieder nachzukommen, so kann er auch während des eigentlich als arbeitsunfähig ausgewiesenen Zeitraums der beruflichen Tätigkeit nachkommen. In diesem Fall ist es dann auch nicht erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer die Genesung ärztlich bescheinigen lässt. Eine »Gesundschreibung« ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Sollte der Arbeitgeber allerdings Anhaltspunkte dafür sehen, dass die Genesung tatsächlich noch nicht eingetreten ist, kann es sich anbieten, die Arbeits(un)fähigkeit durch einen Arzt überprüfen zu lassen. Insbesondere wenn er Zweifel an der Genesung hat und deshalb Gefahren für das Kollegium oder die Kundschaft befürchtet, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter bis zur Beendigung der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nach Hause zu schicken.
Grundsätzlich ist Folgendes festzuhalten: Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer seiner Beschäftigung nicht nachkommen darf. Bei vorab eintretender Genesung und damit vorliegender Arbeitsfähigkeit kann er auch während des ärztlich prognostizierten Arbeitsunfähigkeitszeitraums arbeiten.
Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner.