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Urlaub oder Freistellung
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Arbeitsrechtliche Fragen rund um den Protesttag

Die  Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL) erreichen derzeit täglich Anfragen von Apotheken, wie der Protesttag arbeitsrechtlich zu bewerten ist. Dazu hat der Arbeitgeberverband nun eine juristische Einschätzung veröffentlicht.
AutorKontaktPZ
Datum 09.06.2023  16:30 Uhr
Arbeitsrechtliche Fragen rund um den Protesttag

Die Teilnahmebereitschaft am Protesttag am 14. Juni ist bundesweit hoch – so auch in Nordrhein, wo eine Blitzumfrage des Apothekerverbands ergeben hatte, dass mehr als 90 Prozent der Apotheken mitmachen wollen. »Im arbeitsrechtlichen Sinn ist diese Aktion übrigens kein Streik, weil der Begriff ›Streik‹ eine planmäßige und gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung einer Vielzahl von Arbeitnehmern meint, die gemeinsam ein Ziel erreichen wollen, beispielsweise den Abschluss eines besseren Tarifvertrags«, erläutert Martin Dierkes, Justitiar der TGL  Nordrhein. »Da ein Streik also von den Arbeitnehmern ausgeht, trifft bei einer Teil- oder Komplettschließung der Apotheke durch die Apothekenleitung/den Inhaber (Arbeitgeber) der Begriff ›Protesttag‹ eher zu.«

Zum Protesttag aufgerufen haben die einzelnen Apothekerverbände, in denen die Apothekeninhabenden Mitglieder sind. Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung wird durch die notdiensthabenden Apotheken gewährleistet. Eine juristische Einschätzung hierzu hatte bereits Anfang Mai Rechtsanwalt Ulrich Laut, Hauptgeschäftsführer der Landesapothekerkammer Hessen, gegeben.

»Ein Protesttag ist arbeitsrechtlich anders zu bewerten als ein Streik«, so Dierkes. »Die Apothekenleitung sollte im Vorfeld klar kommunizieren, ob und wie sie selbst am Protesttag teilnimmt und ob und in welchem Umfang die Apotheke geschlossen wird.« Daraus ergeben sich nun unterschiedliche arbeitsrechtliche Konsequenzen, die der Justiziar folgendermaßen skizziert:

Die Apothekenleitung nimmt nicht am Protesttag teil

Für Arbeitnehmer ist der Protesttag ein ganz normaler Arbeitstag. Wer am Protesttag und den Kundgebungen teilnehmen möchte, sollte rechtzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen. Dieser kann entweder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme von der Arbeitsverpflichtung freistellen oder den Arbeitnehmer freistellen, ohne den Lohn zu bezahlen, weil er keine Arbeitsleistung im eigentlichen Sinne erbringt. Dies wird den Arbeitnehmer aber im Zweifel davon abhalten, am Protesttag teilzunehmen.

Es ist die Entscheidung des Arbeitsgebers, ob er den Arbeitnehmer überhaupt freistellt (bezahlt oder unbezahlt). Alternativ kann der Arbeitnehmer für den Protesttag kurzfristig einen bezahlten Urlaubstag beantragen oder – ebenfalls in Absprache mit dem Arbeitgeber – für diesen Tag Überstunden abbauen.

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